Der Versicherungsvertrag
- Allgemeines zum Versicherungsvertrag
Versicherungsverträge enthalten regelmäßig ABGs
Vertragsbedingungen müssen vom Versicherer mitgeteilt werden - Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande?
Versicherungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande
Widerrufsrecht des Versicherten - Das Widerrufsrecht – Ein Versicherungsvertrag kann rückgängig gemacht werden
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Widerrufsfrist beträgt 14 Tage - Rückabwicklung von Millionen von Lebensversicherungsverträgen möglich? EuGH-Urteil vom 19.12.2013
Widerrufsrecht auch noch nach Jahren
Betroffen sind 108 Millionen Lebensversicherungsverträge - BGH stärkt erneut die Rechte von Lebensversicherungskunden – Versicherer dürfen Verwaltungskosten und Abschlusskosten nicht in Abzug bringen
Nach der Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Widerspruch zu erklären
Versicherer dürfen nur in sehr engem Rahmen Abzüge vornehmen - Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer informieren und beraten
Versicherer muss Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und konkreten Bedürfnissen befragen
Beratung auch während der Laufzeit des Vertrages geschuldet - Welche Pflichten begründet der Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer?
Versicherter muss Prämien bezahlen
Verbot der Gefahrerhöhung für den Versicherungsnehmer - Versicherungsschutz und vorläufige Deckung
Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsschluss
Einvernehmliche Festlegung eines früheren Versicherungsbeginns möglich - Wie wird der Versicherungsvertrag beendet?
Versicherungsvertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen
Kündigungsmöglichkeiten für die Vertragsparteien - Welche Rolle spielen Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler beim Versicherungsvertrag?
Versicherungsvertreter sind Freiberufler oder fest angestellte Mitarbeiter der Versicherung
Keine Wissenszurechnung beim Versicherungsmakler - Altverträge können für den Versicherungsnehmer von Vorteil sein
Obliegenheiten aus Altverträgen entfalten keine Wirksamkeit mehr
Unbedachtes Verhalten des Versicherungsnehmers bleibt aber auch bei Altverträgen nicht folgenlos