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Herrenarmbanduhr ist keine Schmucksache im Sinne von § 21 AHR 2004 – Wertgrenze greift nicht
OLG Koblenz – Beschluss vom 10.11.2011 – 10 U 771/11
Die versicherungstechnische Abwicklung mehrerer abhanden gekommener Herrenarmbanduhren hatte das OLG Koblenz zu beurteilen.
Dem Kläger war nach seinem Vortrag aus seiner Wohnung mehrere wertvolle Herrenarmbanduhren gestohlen worden. Er zeigte diesen Diebstahl gegenüber seiner Hausratversicherung an und forderte die Versicherung auf, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie wandte zum einen ein, dass aufgrund der Spurenlage nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Diebstahl in der Wohnung des Klägers mithilfe eines Wohnungsschlüssels des Klägers oder eines Schlüssels seiner Frau verübt worden sei. Diese hätten es, so die Theorie der Versicherung, nach einem möglichen Abhandenkommen ihrer Wohnungsschlüssel grob fahrlässig versäumt, in ihre Wohnung neue Schlösser einbauen zu lassen. Dieses Verhalten führe aber zu einem Verlust des Versicherungsschutzes.
Im Übrigen berief sich die Versicherung auf § 21 Nr. 1 lit. C AHR 2004, wonach „Schmucksachen“ allenfalls mit einem Betrag bis zu 20.000 Euro Versicherungsschutz genießen. Wenn überhaupt, dann wollte die Versicherung nur bis zu diesem Betrag einstehen.
Beide Argumente der Versicherung verfingen vor Gericht nicht. Bereits das Landgericht hatte die Versicherung zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil erster Instanz legte die Versicherung dann jedoch Berufung ein. Doch auch vor dem Oberlandesgericht hatte die Hausratversicherung keinen Erfolg. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG nahm die Versicherung die Berufung zurück und erkannte die Klageforderung an.
Die Versicherung hatte im Gerichtsverfahren drei – hypothetische – Szenarien aufgestellt, wie es zu einem Diebstahl des fraglichen Wohnungsschlüssels gekommen sein könnte. Nach Vortrag der Versicherung sei ein solcher Diebstahl im Rahmen von Besuchen einer KFZ-Werkstatt durch den Kläger und bei Besuchen seiner Ehefrau in einem Sportstudio zumindest denkbar gewesen. Auch sei ein bei der Hausverwaltung hinterlegter Generalschlüssel für die fragliche Wohnung für kurze Zeit nicht auffindbar gewesen.
Nach Auffassung der Versicherung hätten alle drei Vorfälle den Kläger dazu veranlassen müssen, die Schlösser der Eingangstür seiner Wohnung auszutauschen. Weil er dies unterlassen habe, habe er den Einbruch in seine Wohnung zumindest grob fahrlässig mit verursacht und damit den Versicherungsschutz der Hausratversicherung zum Erlöschen gebracht.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht, sondern hielt dem Kläger zugute, dass er ein mögliches Kopieren des Schlüssels jedenfalls nicht bemerkt habe und mithin das Nichtaustauschen des Wohnungsschlosses auch nicht grob fahrlässig gewesen sei.
Genauso wenig konnte sich die Versicherung erfolgreich auf die in den AHR vorgesehene Wertgrenze für Schmucksachen in Höhe von Euro 20.000 berufen. Hierzu stellte das OLG lapidar fest, dass auch einer hochpreisigen Armbanduhr vorzugsweise eine Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter einer solchen Uhr hinter diesem Zweck jedenfalls zurückstehe.
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