Der Abschluss von Versicherungen über einen Versicherungsmakler

BGH - Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12

Am 26.03.2014 (AZ IV ZR 422/12) hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu beurteilen, welcher aus Sicht eines Versicherungsnehmers zwei interessante Aspekte beinhaltet.

Zum einen wurde klargestellt, dass eine Haftpflichtversicherung nicht ohne weiteres umfassenden Versicherungsschutz bietet. Zum anderen verdeutlichte der BGH, dass der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer im Falle einer verschuldeten Versicherungslücke haftet.

Ein Handwerksunternehmen suchte zur Absicherung seiner betrieblichen Risiken eine Haftpflichtversicherung. Es hatte dem Versicherungsmakler mitgeteilt, dass es sich zwar auf das Setzen von Öfen spezialisiert hat, daneben aber auch Fliesenlegerarbeiten anbietet. Der Versicherungsmakler gab diese Informationen nur lückenhaft an den von ihm ausgesuchten Versicherer weiter. In der Versicherungspolice fand sich daher nur der Hinweis, dass Versicherungsschutz bereitgestellt werde für die Risiken aus dem Kamin-, Ofen- und Herdsetzen sowie dem Feuerungs- und Lüftungsheizungsbau.

Der Versicherungsumfang einer Haftpflichtversicherung

Das Handwerksunternehmen wurde sodann als Fliesenleger tätig. Es verursachte bei seinem Kunden einen Wasserschaden. Der Versicherer verweigerte korrekter Weise den Versicherungsschutz.

Das häufigste Prinzip der Versicherung in Deutschland ist die Versicherung benannter Risiken. Sofern im Versicherungsschein Risiken nicht benannt sind, besteht kein Versicherungsschutz.

Dies hat - wie das Handwerksunternehmen erkennen musste - zum Nachteil, dass bei nicht vollständiger Benennung der vorhandenen Risiken oder einer späteren Änderung dieser es zu Versicherungslücken kommen kann. Sofern erst nach Beginn des Versicherungsschutzes neue Risiken hinzukommen, wird dieser Nachteil teilweise durch zeitlich befristete und vom Deckungsumfang reduzierte Vorsorgeklauseln aufgefangen.

Im Gegensatz zur Versicherung benannter Risiken steht der Begriff der All-Gefahren-Versicherung (oder: All-Risk-Versicherung). Hier ist es umgekehrt. Sofern ein Risiko nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, besteht Versicherungsschutz. Bei dieser Versicherungsvariante muss die Beschreibung des Versicherungsumfangs nicht laufend angepasst werden. Somit wird die Gefahr von Versicherungslücken minimiert und die Arbeit in dynamischen Berufsumfeldern erleichtert. Im Bereich der Haftpflichtversicherung kommen All-Gefahren-Versicherungen jedoch kaum vor.

Für den Versicherungsnehmer ist es daher wichtig darauf zu achten, dass er seine Risiken dem Versicherer vollständig anzeigt und später den Versicherungsschein entsprechend prüft.

Die Haftung des Versicherungsmaklers

Mangels Versicherungsschutzes nahm das Handwerksunternehmen seinen Makler in die Haftung.

Die Aufgabe des Versicherungsmaklers ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Insoweit muss er unabhängig von den jeweiligen Versicherern sein (§ 59 III VVG). Der Versicherungsmakler ist alleiniger Vertreter der Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber den Versicherern.

Informiert der Versicherungsnehmer wie im vorliegenden Fall seinen Versicherungsmakler ordnungsgemäß über seine Risiken und stellt dieser nicht sicher, dass diese im Versicherungsvertrag ordentlich abgebildet werden, so haftet der Versicherungsmakler auf Schadenersatz. Er hat den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie dieser stünde, wenn die benannten Risiken dem Versicherer angezeigt worden wären.

Vorteil der Einschaltung eines Versicherungsmaklers

An dem hier besprochenen Fall zeigt sich, dass die Einschaltung eines Versicherungsmaklers für den Versicherungsnehmer in der Regel von Vorteil ist. Versicherungsmakler gehören – wie beispielsweise auch Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – zu einer der Berufsgruppen, die bedingt durch ihren speziellen Wissens- und Erfahrungsvorsprung ein besonders hohes Maß an Vertrauen entgegen gebracht werden darf. Bereits am 22.05.1985 hat der BGH (AZ ZR 190/83) in dem sogenannten Sachwalterurteil entschieden, dass der Versicherungsmakler der treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers ist.

Der BGH hat daher auch den Versicherungsmakler des Handwerksunternehmens entsprechend dessen Antrag auf Freihaltung von Schadenersatzansprüchen verurteilt.

Sollte sich nun herausstellen, dass der Versicherungsmakler nicht zahlungsfähig ist, kann der Versicherungsnehmer auf dessen Haftpflichtversicherer zugreifen. Jeder Versicherungsmakler ist verpflichtet, seine Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer zu versichern. Zwar kennt das deutsche Recht nur im Bereich der Kfz-Versicherung einen Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer, der keine weiteren Voraussetzungen hat.

Gem. § 115 I Nr. 2 VVG kann im Falle der Insolvenz des Versicherungsmaklers kann der Geschädigte aber ebenfalls direkt an dessen Pflicht-Haftpflichtversicherer herantreten. Name und Anschrift des Pflicht-Haftpflichtversicherers sind notfalls bei den zuständigen örtlichen Industrie- und Handelskammern zu erfragen.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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