Wirksamkeit von Sanktionsklauseln im Iran-Geschäft

Landgericht Hamburg - Urteil vom 03.12.2014 - 401 HKO 7/14

Mit dem Urteil des LG Hamburg (AZ 401 HKO 7/14) vom 03.12.2014 liegt nun die erste rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich eines Versicherungsfalles aus einem Iran-Geschäft vor. Allerdings betraf die Sanktionsklausel in dem betroffenen Versicherungsvertrag nur Sanktionen und Embargos der EG. Die zu beurteilende Sanktionsklausel stammte also offenbar aus der Zeit vor der Gründung der EU im Jahre 1993, da sie noch auf die EG abstellte.

Die derzeitige Sanktionsklausel des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) lautet:

Die vom LG Hamburg zu beurteilende Klausel, nach welcher bei einem Verstoß gegen Sanktionen und Embargos der EG Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, hat wie der erste Satz der oben abgedruckten aktuellen Klausel allein deklaratorische Bedeutung. Sie bestätigt nur, dass der Versicherungsvertrag dem geltenden Recht unterworfen ist.

Gem. § 134 BGB ist ein Versicherungsvertrag, welcher gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Versicherungsnehmer erhalten also für Risiken, die nach den Vorstellungen der seinerzeitigen EG bzw. jetzigen EU oder der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr versichert werden sollen, keinen Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsvertrag keine Sanktionsklausel enthält.

Wegen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes stehen diese Verbote der Erfüllung von Versicherungsverträgen, die vor dem Verbot geschlossenen worden sind, nicht entgegen. Werden diese Verträge jedoch geändert, verlängert oder erneuert, finden die Sanktionen ebenfalls Anwendung.

Anders als die Sanktionsklausel, die das LG Hamburg zu beurteilen hatte, verfügt die aktuelle GDV-Sanktionsklausel über einen zweiten Absatz, der auch US-Sanktionen berücksichtigt.

Das LG Hamburg hat noch einmal bestätigt, dass US-Sanktionen keine Verbotsgesetzes im Sinne des § 134 BGB sind. Des Weiteren ist nach der Entscheidung des Gerichts ein Verstoß gegen US-Sanktionen nicht ohne weiteres sittenwidrig, sodass auch insoweit der Versicherungsschutz nicht einfach versagt werden kann. Nach den einschlägigen europäischen Verordnungen umfassen die Beschränkungen sogenannte dual-use-Güter, die im Zusammenhang mit atomarer Technik stehen können. Werden insoweit unverfängliche Rechtsgeschäfte mit dem Iran getätigt, kann über § 138 BGB keine Sittenwidrigkeit begründet werden.

Hätte das Gericht anders entscheiden müssen, wenn die aktuelle Sanktionsklausel Anwendung gefunden hätte?

Nach dem zweiten Absatz soll kein Versicherungsschutz bestehen, soweit der Vertrag gegen Sanktionen verstößt, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen haben. Der zweite Absatz der Sanktionsklausel schränkt den Versicherungsschutz folglich zu Lasten des Versicherungsnehmers weiter ein, als es das Gesetz erfordert und hat insoweit konstitutive Wirkung.

Wahrscheinlich wäre das LG Hamburg auch bei Anwendung der aktuellen Sanktionsklausel zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes bei einem Verstoß gegen US-Sanktionen dürfte einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten.

Bei der Sanktionsklausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie muss daher den gesetzlichen Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügen.

Unter anderem dürfen Versicherer nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB ihre Kunden in ihren Klauseln nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB insbesondere dann vor, wenn eine Klausel intransparent formuliert ist (Transparenzgebot). Das Transparenzgebot verpflichtet Versicherer, Rechte und Pflichten ihrer Kunden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben möglichst klar und verständlich zu formulieren

Die Obergerichte entwickelten über die Jahrzehnte Vorgaben, anhand derer die Klauseln der Versicherer auf die Beachtung des Transparenzgebotes geprüft werden können.

Insbesondere Klauseln, die den Versicherungsschutz einschränken, müssen auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers Rücksicht nehmen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Die Sanktionsklausel hat mittlerweile Eingang in alle gängigen Versicherungsverträge insbesondere auch von Verbrauchern gefunden. Der durchschnittliche Verbraucher liest die Klausel, ohne zu erkennen, dass der erste Absatz lediglich von deklaratorischer der zweite Absatz dagegen von konstitutiver Bedeutung ist. Er wird denken, wenn das eine gilt, muss automatisch auch das zweite gelten. Gerade diesen Automatismus gibt es aber nicht.

Verstärkt wird die Intransparenz der Klausel durch die Verwendung von Fachbegriffen, deren Bedeutung nicht fest umrissen ist. Vom europäischen Bürger kann nicht erwartet werden, dass diese wissen, was es mit US-Sanktionen auf sich hat. Versicherungsschutz soll bei einem Verstoß gegen diese nicht bestehen. Wann ein Verstoß gegen solche vorliegt oder nicht, ist aber selbst unter Fachkundigen unklar. In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall, wollte der beklagte Versicherer diesbezüglich bei den zuständigen US-Behörden nachfragen. Wenn aber der Versicherer selbst nicht weiß, ob gegen eine Sanktion verstoßen worden ist, so kann dieses Wissen dem Versicherungsnehmer erst recht nicht abverlangt werden.

Sofern es sich ein Versicherungsnehmer zutraut, mit dem Versicherer über die Sanktionsklausel zu verhandeln, möge er sich bitte bewusst sein, dass er dann bei der späteren Auslegung der Klausel nicht mehr in den Genuss des Schutzes des AGB-Rechts kommt. Verhandelt der Versicherungsnehmer über eine Klausel und kommt im Wege eines gegenseitigen Nachgebens eine Vereinbarung zustande, könnte es sich um eine Individualvereinbarung gem. § 305b BGB handeln.

Eine Individualvereinbarung liegt vor, wenn sie nicht für eine Vielzahl von Fällen einseitig vorformuliert, sondern in Abhängigkeit nicht zuletzt von den Vorstellungen des Versicherungsnehmers für diesen Einzelfall bestimmt worden ist.

Maßgebend für die Reichweite einer im Wege einer Individualvereinbarung getroffenen vertraglichen Verpflichtung ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien.

In Anbetracht der oben dargelegten Unwirksamkeit der Sanktionsklausel kann das Ergebnis der Verhandlung mit dem Versicherer also nur die Streichung des zweiten Absatzes sein. Ist dies nicht zu erreichen sollte man die Verhandlungen lieber ergebnislos abbrechen und im Schadenfall die Unwirksamkeit der Sanktionsklausel einwenden.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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