Die Alternativen zur Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung in Zeiten niedriger Zinsen

Lebensversicherungen werden zur Absicherung der Altersversorgung abgeschlossen, wobei häufig eine Laufzeit von 30 Jahren oder mehr vereinbart wird.

Die Lebensversicherung ist eine Kapitalanlage wie viele andere. Sie hat jedoch eine äußerst langfristige Vertragsbindung. Die Folgen hiervon sind in vielen Fällen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht kalkulierbar.

Die Wahrscheinlichkeit, dass infolge unvorhergesehener Umstände kurz- oder mittelfristig sich die Frage nach dem Festhalten an dem Lebensversicherungsvertrag stellt, ist aufgrund der langen Laufzeit ausgesprochen hoch. So wundert es nicht, dass 76% der Lebensversicherungsverträge mit einer Laufzeit von 30 Jahren vorzeitig gekündigt werden.

Der häufigste Grund einer Kündigung ist mit 36% eine finanzielle Notlage. In 14% der Fälle wird der Lebensversicherungsvertrag wegen einer besseren Geldanlage gekündigt. War die Lebensversicherung für viele bereits in der Vergangenheit eine schlechte Kapitalanlage, so dürften die jüngsten gesetzlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen weitere Versicherungsnehmer zu dieser Überzeugung gelangen lassen.

Gesetz senkt den Garantiezins und die Beteiligung an den Bewertungsreserven

Seit dem 1. Januar 2015 entfaltet das Gesetz zur Absicherung von stabilen und fairen Leistungen für Lebensversicherte (LVRG) seine volle Wirksamkeit. Das Gesetz bestimmt eine Senkung des Garantiezinses und die Beschränkung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven.

Bewertungsreserven (auch stille Reserven genannt) entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage über dem Anschaffungswert liegt. Noch vor einem Jahr stand den Versicherungsnehmern bei der Beendigung des Versicherungsvertrages die Hälfte der Bewertungsreserven zu. Heute gilt dies nur noch unter den Voraussetzungen des § 56a III VAG, auf welchen der neue § 153 III S. 3 VVG verweist. Die Bewertungsreserven dürfen also nur noch insoweit zur Hälfte an den ausscheidenden Versicherungsnehmer ausgekehrt werden, wie diese höher als der Sicherungsbedarf sind.

Der Sicherungsbedarf ist im Wesentlichen die Differenz aus zwei Größen. Auf der einen Seite wird der potenzielle Rückstellungsbedarf betrachtet, den ein Versicherer in Anbetracht des momentanen Zinsumfeldes und den geleisteten Zinsversprechen gegenüber Kunden (Garantien) hat.

Auf der anderen Seite stehen die tatsächlichen Rückstellungen, die von den Versicherungen zur Erfüllung der Leistungsversprechen bereits gebildet wurden. Nur dann, wenn die Bewertungsreserven den Sicherungsbedarf übersteigen, besteht Spielraum für eine Beteiligung der Versicherten.

Rentenkurse fallen derzeit stark

Wegen der strikten Eigenkapitalregeln von Solvency II haben die Lebensversicherer kaum Handlungsspielraum, die eingehenden Prämien in Aktien anzulegen. Insgesamt investieren deutsche Lebensversicherer ca. 87,1 Prozent der Anlagen in Rentenpapiere. Der Anteil der Aktien liegt bei 4%. Seit einigen Wochen findet ein intensiver Abverkauf von Rentenpapieren statt, sodass die Verkaufskurse dieser Papiere stark gefallen sind und womöglich weiter fallen.

Loslösung von dem Lebensversicherungsvertrag

Ist also eine Lebensversicherung zu 87,1% nichts anderes als eine Investition in unrentable festverzinsliche Wertpapiere, muss sich der kritische Versicherungsnehmer fragen, wie er sich von seinem Lebensversicherungsvertrag wirtschaftlich sinnvoll lösen kann.

Kündigung einer Lebensversicherung

Die Kündigung einer Lebensversicherung ist für den Versicherungsnehmer meist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Kündigt der Versicherungsnehmer, so erhält er nur den Rückkaufswert erstattet.

Der Rückkaufswert bei jungen Lebensversicherungsverträgen liegt oft deutlich unter der Summe der bis zur Kündigung gezahlten Prämien. Ursächlich hierfür ist, dass die Abschlusskosten des Versicherungsvertrages nicht auf die gesamte Laufzeit, sondern im Wesentlichen auf die Anfangszeit gelegt werden. Gegen die Kündigung älterer Verträge spricht, dass diese wegen der zur heutigen Situation verhältnismäßig hohen Garantiezinsen möglichst nicht gekündigt werden sollten.

Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, Stundung der Prämienforderung, Policendarlehen und Aufnahme eines Kredites gegen Verpfändung der Police

Der Vollständigkeit halber sollen hier vier Wege kurz angerissen werden, die von Seiten der Lebensversicherer zur Überwindung eines kurzen oder mittelfristigen Kapitalbedarfs angeboten werden. Sie stellen für den Versicherungsnehmer, der nach renditeträchtiger Anlage sucht, keine Alternativen dar.

Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung wird das bisher vom Versicherungsnehmer eingezahlte Geld als Einmalprämie für den Rest der Laufzeit behandelt. Der Versicherungsnehmer ist also von der Prämienzahlung befreit, das bisher eingezahlte Geld erhält er aber nicht zurück. Die Stundung der Versicherungsprämie führt nur dazu, dass vorübergehend die Prämie nicht fällig ist. Bei einem Policendarlehen zahlt der Versicherer eine Vorauszahlung auf die Versicherungssumme, die allerdings zu verzinsen ist. Durch die Verpfändung der Police kann der Versicherungsnehmer bei einem Dritten einen Kredit nehmen und die Police dient der Absicherung des Kredits.

Widerruf der eigenen Vertragserklärung und Rückabwicklung des gesamten Versicherungsvertrags

Aus Verbraucherschutzgründen kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtet ist, widerrufen. Die Einzelheiten regelt § 8 VVG. Sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht belehrt hat, besteht ein sogenanntes ewiges Widerrufsrecht. Ob dieses im Einzelfall vorliegt, hängt von den Gegebenheiten bei Vertragsabschluss und dem Alter des jeweiligen Versicherungsvertrages ab.

Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, wird der Lebensversicherungsvertrag abgewickelt. Die Rückabwicklung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer so gestellt wird, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Er erhält also seine eingezahlten Beiträge im Wesentlichen zurück, ohne dass Provisionen, Abschlusskosten oder sonstigen Kosten abgezogen werden dürfen.

Verkauf des Versicherungsvertrages

Der Versicherer ist aus dem Versicherungsvertrag heraus verpflichtet, den Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, dass es neben der Kündigung auch die Möglichkeit gibt, die Police auf dem Zweitmarkt zu veräußern. Unterlässt er dies, macht er sich schadenersatzpflichtig.

Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Rückkaufswert und dem höheren Kaufpreis.

Um den Kaufpreis der Police zu bestimmen, zieht der Käufer der Police den so genannten inneren Wert der Police heran. Wichtige Faktoren für dessen Bestimmung sind die prognostizierte Rendite des Vertrages, das Alter des Versicherungsnehmers und die Kostenquote des Lebensversicherers. Je besser diese Faktoren ausfallen, desto höher ist der Kaufpreis. Der Kaufpreis kann je nach Fallgestaltung bis zu 15% höher als der Rückkaufswert ausfallen.

Wenn also der Weg über den Widerruf nicht beschritten werden kann, so muss an den Verkauf der Versicherungspolice gedacht werden. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages kommt unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nur sehr selten in Frage.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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