Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Dienstwagen und deren Versicherung
Bei der Beschädigung von Dienstwagen durch den Arbeitnehmer stellt sich die Frage, wer in welcher Höhe für den Schaden aufzukommen hat und ob entsprechender Versicherungsschutz besteht bzw. hätte vom Arbeitgeber vorgehalten werden müssen.
Haftung des Arbeitnehmers für Schäden während einer Dienstfahrt
Wird das Fahrzeug schuldhaft während einer Dienstfahrt beschädigt, sind die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Danach wird der Haftungsumfang nach dem Grad des individuellen Verschuldens beurteilt. Hier gilt folgende Dreiteilung:
Leichte Fahrlässigkeit: grundsätzlich keine Haftung
Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung des Arbeitnehmers. Die leichte Fahrlässigkeit stellt ein leichtes zu vernachlässigendes Verschulden dar.
Mittlere Fahrlässigkeit: quotale Haftung
Bei normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit kann der Arbeitnehmer an dem Schaden beteiligt werden. Diese Stufe der Fahrlässigkeit ist in § § 276 II BGB definiert. Es handelt sich um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Grundsätzlich volle Haftung
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den Schaden in voller Höhe übernehmen. Vorsatz ist Wissen und Wollen der Schadenverursachung. Diese spielt in dem hier zu besprechenden Zusammenhang keine Rolle. Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden .
Haftung des Fahrers für Schäden während einer Privatfahrt
Verursacht der Angestellte schuldhaft während einer Privatfahrt oder auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz einen Schaden, so wird von den Gerichten die Möglichkeit des Regresses des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer unterschiedlich beantwortet. Das LAG Köln (Entscheidung vom 15.09.1998, 13 SA 367/98) urteilte, mangels arbeitsrechtlicher Haftungsbeschränkungen gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. Nach diesem Gericht muss der Arbeitgeber das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers oder Dritter nicht übernehmen und kann in voller Höhe Schadenersatz verlangen.
Diese Entscheidung findet eine gewisse Bestätigung in einem obiter dictum des BAG (Entscheidung vom 5. 2. 2004 - 8 AZR 91/03). In einem Nebensatz führte das BAG aus, dass die private Nutzung die Vereinbarung einer verschärften Haftung des Arbeitnehmers.
Das Hessische LAG (Entscheidung vom 24.05.2006 – 8 SA 1729/05) führte dagegen aus, dass der Arbeitgeber sich konkludent zu einer Übernahme der privaten Unfallkosten des Dienstwagens verpflichtet, wenn er die private Nutzung erlaubt und der geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wird.
Diese Auffassung ist die überzeugendere. Die private Nutzung des Dienstwagens ist ein Bestandteil der Entlohnung des Arbeitnehmers. Wenn im Fahrzeugüberlassungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, so darf der Arbeitnehmer während Privatfahrten jedenfalls nicht schlechter als bei Dienstfahrten gestellt werden.
Kfz-Versicherungsversicherungsvertrag und Fahrzeugüberlassungsvertrag sind aufeinander abzustimmen
Das BAG nimmt bei einer Inanspruchnahme des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers stets eine umfassende Billigkeitsprüfung vor. Diese dient nicht nur zum Feststellen der Quote bei mittlerer Fahrlässigkeit, sondern auch zur Ergebniskorrektur bei einfacher Fahrlässigkeit. Hier ist insbesondere auch die Versicherbarkeit des Schadens zu berücksichtigen.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, sodass dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit bleibt, über eine Kfz-Vollkaskoversicherung zu entscheiden. Bei Dienstwagen geht die Rechtsprechung von dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung aus, sodass der Arbeitnehmer nur im Rahmen der üblichen Selbstbeteiligungen bis maximal € 1.000,00 haftet.
Des Weiteren darf der Arbeitnehmer erwarten, dass der Arbeitgeber zu seinen Gunsten einen Vollkaskotarif wählt, bei dem der Versicherer ausdrücklich darauf verzichtet, die Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit zu verweigern.
Der Arbeitnehmer haftet also in der Regel gar nicht oder nur sehr begrenzt, wenn er einen Schaden verursacht. Der Arbeitgeber kann dies auch nicht durch eine Regelung im Fahrzeugüberlassungsvertrag ändern. Formulierungen, wonach der Angestellte „für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug haftet, sofern hierfür keine Versicherung besteht“, sind oftmals unwirksam.
Besser ist es, wenn mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird, dass der Mitarbeiter für Schäden am Fahrzeug haftet, die während einer Privatfahrt entstanden sind, und zwar begrenzt auf den jeweils vereinbarten Selbstbehalt. Alles andere ergibt sich dann aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung.
Das Unternehmen als Flottenbetreiber ist selbstverständlich dennoch frei, Selbstbeteiligungen mit dem Versicherer zu vereinbaren, die vom Üblichen abweichen. Bei der Kostenkalkulation muss es jedoch berücksichtigen, dass es den Rückkauf eines Kfz-Haftpflichtschadens gar nicht und eine Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung maximal bis zu € 1.000,00 dem Arbeitnehmer in Rechnung stellen kann.
Das Steuerrecht ist ebenfalls zu beachten
Hinzuweisen abschließend auf folgenden steuerlichen Aspekt:
Verursacht der Arbeitnehmer während einer Privatfahrt einen Schaden an dem Fahrzeug und übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten nach Maßgabe der Rechtsprechung des LAG Hessen, so stellen die erstatteten Unfallkosten für die Finanzbehörden einen zu versteuernden geldwerten Vorteil dar.
Die 1%-Regelung findet insoweit keine Anwendung. Für den Arbeitnehmer ist es daher besser, wenn der Arbeitgeber eine Selbstbeteiligung bis maximal € 1.000,00 wählt. Bis zu diesem Betrag € 1.000,00 findet die steuerliche Bagatellregelung Anwendung. Diese besagt, dass Aufwendungen bis zu einem Betrag von € 1.000,00 in den Gemeinkosten enthalten sind, sodass eine Besteuerung nicht erfolgt.
Bei Schäden, die während einer Dienstfahrt eingetreten sind oder für welche der Arbeitnehmer z.B. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses nicht haftet, findet ebenfalls keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
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