Hoher Schaden nach Fahrzeugbrand auf dem Betriebshof – Welche Versicherung zahlt?

Immer wieder kommt es vor, dass insbesondere an Wochenenden Fahrzeugflotten von Busunternehmern, Spediteuren oder anderen Flottenbetreibern in Brand geraten. Oftmals wurde der Flottenbetreiber ein Opfer von Brandstiftern oder es kam zu einer Selbstentzündung der Fahrzeuge.

Gerät eine größere Flotte in Brand, kommt es vielfach zu weiteren Schäden. Die einzelnen Schäden den Versicherungspolicen des betroffenen Flottenbetreibers zuzuordnen, ist Gegenstand dieses Artikels:

Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherung

Gerät ein auf dem Betriebshof des Flottenbetreibers geparktes Kraftfahrzeug durch eine selbstständige Entzündung in Brand und entstehen dadurch Schäden an Rechtsgütern Dritter, so ist die Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeuges regelmäßig eintrittspflichtig.

Der BGH (Urteil v. 21.01.2014, VI ZR 253/13) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Das haftpflichtversicherte Fahrzeug stand in der Tiefgarage eines Hauses. Nach ungefähr 36 Stunden kam es aufgrund einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt zum Brand. Hierdurch kam es zum Schaden an einem weiteren Fahrzeug.

Der Halter des beschädigten Fahrzeuges verlangte von dem Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz. Der BGH bejahte die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StVG auch auf diesen Fall. § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass Rechtsgüter eines Dritten bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt oder beschädigt werden.

Längerer Zeitablauf zerstört den Ursachenzusammenhang nicht

Diese Norm ist wegen der grundsätzlichen Gefährlichkeit eines motorgetriebenen Fahrzeuges weit auszulegen. Ein Schaden ist bereits dann als beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden anzusehen, wenn sich in dem konkret entstandenen Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden typischen Gefahren verwirklicht haben und/oder das Schadensgeschehen durch diese Gefahren mitgeprägt worden ist (BGH, Urteil v. 27.11.2007, VI ZR 210/06; BGH, Urteil v. 26.02.2013, VI ZR 116/12). Für die Zurechnung ist dabei nicht entscheidend, ob ein Fahrzeug bereits seit einem längeren Zeitraum abgestellt worden ist oder nicht.

§ 7 Abs. 1 StVG umfasst auch technische Defekte

Im Rahmen dieser weiten Auslegung ist nach Auffassung des BGH aber immer auch zu prüfen, ob der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, auf die Gefahren zurückzuführen ist, hinsichtlich der der Geschädigte nach dem Sinn des § 7 Abs. 1 StVG schadlos gehalten werden soll (BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI ZR 43/11). Nach diesen Zurechnungskriterien wurde im vorliegenden Fall nach Auffassung des BGH der Schaden durch den Defekt einer Betriebseinrichtung des versicherten Fahrzeuges verursacht, der zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren gehört, für die § 7 StVG gilt. Rechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob der Brand am stehenden Fahrzeug, z. B. durch den Kurzschluss der Batterie, oder während der Fahrt eintritt. Die Haftung darf bei technischen Defekten nicht leer laufen, so der BGH. Würde man nur Schäden ersetzen, die durch den unmittelbaren Fahrbetrieb selbst und dessen direkte Nachwirkungen verursacht werden, so entstünde eine nicht hinzunehmende Haftungslücke.

§ 7 Abs. 1 StVG umfasst nicht die Brandstiftung

Anders sieht es dagegen – so der BGH in der gleichen Entscheidung und in der Entscheidung vom 27.11.2007 (Az: VI 210/06) - bei der vorsätzlichen Entzündung eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeuges aus. Anders als bei der Selbstentzündung fehlt es insoweit an einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 StVG. In einem solchen Fall müssen der Halter und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht zahlen.

Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung der von dem Brand betroffenen Fahrzeuge leistet sowohl bei Selbstentzündung als auch bei Brandstiftung. Insoweit ist die Versicherungssituation unkritisch. Die Entsorgungskosten der abgebrannten Fahrzeuge werden ebenfalls ersetzt. Die Höchstentschädigung ist auf den Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge begrenzt.

Feuerversicherung

Sofern das Feuer von den Fahrzeugen auf Gebäude des Flottenbetreibers oder der Nachbarn übergreift, besteht Versicherungsschutz über die in der Regel vorhandene Feuerversicherung.

Betriebshaftpflichtversicherung / Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Haus- und Grundbesitzhaftpflicht

Im Falle einer Brandstiftung wird man im Regelfall eine Haftung des Flottenbetreibers wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten nicht annehmen können. Werden also durch das Feuer Rechtsgüter Dritter tangiert, wird wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum ein Anspruch zu konstruieren sein.

Greift aber das Feuer von einem Betriebshof auf ein Nachbarhaus über, so ist der Besitzer des Betriebshofes, von welchem das Feuer ausgeht, in der Regel aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches (§ 906 Abs. 2 BGB) auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn kein Verschulden trifft (OLG Hamm; Urt. v. 28.04.2013, Az. 24 U 113/12). Allerdings – so das OLG – gilt dies nicht für die Fälle der Brandstiftung.

So ist im Falle der Brandstiftung mit einem erfolgreichen Regress zum Beispiel des Gebäudeversicherers des Nachbarn nicht zu rechnen.

Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung

Bei einem Großbrand sieht sich der Flottenbetreiber oftmals auch Schadenersatzansprüchen wegen der Beeinträchtigung der Umwelt ausgesetzt. Denkbar ist, dass durch das Abbrennen und spätere Löschen des Fuhrparkes Giftstoffe in den Boden und daraufhin in das Grundwasser und oberirdische Gewässer gelangt sind.

Bei einer Selbstentzündung seines Fuhrparkes haftet der Flottenbetreiber für den daraus resultierenden Sach- und Vermögensschaden ebenfalls nach § 7 StVG. War allerdings eine Brandstiftung schadenursächlich, trifft ihn auch an dieser Stelle keine Haftung, sodass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlen muss.

Neben zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen in Bezug auf die Umwelt, muss der Flottenbetreiber sich gegen Ansprüche des Staates nach Maßgabe des Umweltschadengesetzes (USchadG) wappnen. Zur Versicherung dieses Risikos gibt es seit einigen Jahren die Umweltschadensversicherung. Nach § 3 des Umweltschadengesetzes (USchadG) findet es Anwendung bei Umweltschäden, die von einem Verantwortlichen durch dessen berufliche Tätigkeiten verursacht werden.

Insoweit können den Verantwortlichen Sanierungspflichten gem. §§ 6-8 USchadG, welche von den staatlichen Stellen mittels Verwaltungsaktes näher ausgestaltet werden, treffen.

Auslöser des Umweltschadens muss stets eine berufliche Tätigkeit sein. Gemeint sind insoweit wirtschaftliche Tätigkeiten. Entzünden sich Fahrzeuge des Flottenbetreibers selbstständig, ist ein darauf zurückzuführende Umweltschaden ein Ausfluss seiner beruflichen Tätigkeit. Zuständig ist insoweit die Umweltschadenversicherung, welche in Ergänzung zur Kfz-Versicherung abzuschließen ist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass es sich bei der Umweltschadenversicherung, welche in Ergänzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann, um keine Pflichtversicherung handelt. Sie wird also von den Versicherern nicht zwingenderweise automatisch angeboten.

Besteht eine solche Umweltschadenversicherung unter der Kfz-Versicherung nicht, kommt die möglicherweise der Betriebshaftpflichtversicherung anhaftende Umweltschadenversicherung nicht ohne weiteres zum Zuge. Aufgrund der großen Benzinklausel, die praktisch Gegenstand jeder Betriebshaftpflichtversicherung ist, ist eine Abwicklung des von dem Fuhrpark im Wege der Selbstentzündung verursachten Umweltschadens ausgeschlossen.

Bei einem Umweltschaden durch eine Brandstiftung ist der Flottenbetreiber nicht Verursacher, sodass ihn insoweit auch keine zu versichernden Kosten treffen.

Die Dekontamination des Bodens des Betriebshofes nach dem Brand

Bei großen Bränden dringen Brandrückstände und Löschwasser in den Boden und erfordern eine Dekontamination. Gehört der Boden des kontaminierten Betriebshofes dem Flottenbetreiber, so hilft ihm seine Gebäudefeuerversicherung oft nicht weiter.

Zwar beinhalten Gebäudefeuerversicherungen für gewöhnlich Kostenpositionen unter anderem auch für die Dekontamination des Erdreiches. Erforderlich ist aber stets, dass die Kontamination Folge eines versicherten Feuers war. Es müssen also das Gebäude oder mitversicherte eigene Vorräte gebrannt haben.

Wenn sich also auf den Fahrzeugen des Flottenbetreibers keine eigenen Vorräte, die brandbedingt zur Kontamination des Erdbodens geführt haben, befunden haben, besteht kein Versicherungsschutz unter der Sachversicherung.

Für den Eigenschaden am kontaminierten Grundstück kommt dann nur noch eine Bodenkaskoversicherung in Betracht, die unter der Umweltschadenversicherung, welche Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung ist, abgeschlossen wird. Hierzu müssen die Zusatzbausteine 1 und 2 der Umweltschadenversicherung vereinbart werden. Versicherungsschutz wird insoweit aber oftmals nur gewährt, wenn der Versicherungsnehmer Verursacher des Schadens ist. Im Falle einer Brandstiftung durch Dritte würde dieser Versicherungsschutz also nicht greifen. Es müsste daher eine Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen werden, nach welcher Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn die Kontamination durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter verursacht worden ist.

Hierzu sind nur sehr wenige Versicherer bereit.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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