Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die Haftpflichtversicherung - Tipps und Infos zur Haftpflicht
Nahezu jeder Erwachsene in Deutschland ist in Besitz einer oder sogar mehrerer Haftpflichtversicherungen. Mit einer Haftpflichtversicherung soll dem Versicherungsnehmer Haftungsrisiken im privaten oder auch beruflichen Bereich abgenommen werden.
Man kann dabei zwischen drei Arten von Haftpflichtversicherungen unterscheiden.
Haftpflichtversicherungen können auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden. So kann man beispielsweise Haftungsrisiken, die von den eigenen minderjährigen Kindern ausgehen, durch den Abschluss einer privaten Familienhaftpflichtversicherung auffangen. Fliegt dann der Fußball des eigenen Nachwuchses zielgerichtet in Nachbars Wohnzimmerscheibe, wird der entstandene Schaden von der Versicherung übernommen.
Das deutsche Recht gibt daneben für einige Bereiche des Berufslebens obligatorisch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor. So muss beispielsweise jeder Rechtsanwalt und Steuerberater, jeder Architekt und Arzt über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung verfügen, um seinen Beruf überhaupt ausüben zu dürfen.
Schließlich gibt es die große Gruppe der KFZ-Haftpflichtversicherung, deren Abschluss vom Gesetzgeber ebenfalls verpflichtend vorgeschrieben ist. Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist gegenüber der Zulassungsstelle der Versicherungsschutz einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Wogegen schützt eine Haftpflichtversicherung?
Eine Haftpflichtversicherung gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, wenn er von dritter Seite wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Abgedeckt ist demnach Ansprüche in Zusammenhang mit der Verletzung oder dem Tod eines Dritten, Ansprüche in Zusammenhang mit der Beschädigung oder Vernichtung einer Sache eines anderen, aber auch Ansprüche, die von Dritter Seite geltend gemacht werden, weil sie durch die – versicherte – Tätigkeit eines Dritten eine Vermögenseinbuße erlitten haben.
Im Rahmen eines Versicherungsfalls ist bei der Haftpflichtversicherung neben der Versicherung und dem Versicherungsnehmer klassischerweise also eine dritte Person als Geschädigter involviert.
Welches Risiko konkret durch eine Haftpflichtversicherung im Einzelfall abgedeckt ist, ergibt sich im einzelnen aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des jeweiligen Versicherungsnehmers, § 1 Abs. 2a AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung). Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer haben es bei Abschluss des Versicherungsvertrages in der Hand, das von der Haftpflicht abgedeckte Risiko individuell zu definieren oder, was bei dem Abschluss von Haftpflichtversicherungen im privaten Bereich üblich ist, auf Grundlage von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsunternehmens eine Risikodefinition vorzunehmen.
Eine Besonderheit weist das Haftpflichtversicherungsrecht in Bezug auf so genannte Gefahrerhöhungen auf. Während § 23 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) für andere Versicherungsarten vorsieht, dass es dem Versicherungsnehmer untersagt ist, nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten zu gestatten, so weichen die allgemeinen Haftpflichtbedingungen hiervon ab. Nach § 1 Abs. 2b AHB erstreckt sich der Haftpflichtschutz – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ausdrücklich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Dem Versicherungsnehmer, der die Wahrscheinlichkeit der Realisierung des versicherten Risikos also nach Abschluss des Haftpflichtvertrages erhöht, droht also anders als in anderen Versicherungszweigen nicht die Leistungsfreiheit der Versicherung. Der Versicherungsnehmer ist im Falle der Gefahrerhöhung lediglich verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung durch die Versicherung, binnen Monatsfrist eine Mitteilung über die Risikoänderung zu machen. Die Versicherung hat dann die Möglichkeit, die Beiträge entsprechend anzupassen. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht im Falle der Gefahrerhöhung für das Versicherungsunternehmen nur dann, wenn sich die Risikoerhöhung aus der Änderung bestehender oder dem Erlass neuer Rechtsnormen ergibt, § 1 Abs. 2b AHB.
Die Eintrittspflicht für das Versicherungsunternehmen wird zum einen durch die Definition des versicherten Risikos im Versicherungsvertrag begrenzt. Daneben existieren in § 4 AHB zahlreiche Ausschlusstatbestände, die die Grenzen des Versicherungsschutzes im Haftpflichtrecht definieren.
So ist in § 4 I Nr. 1 AHB zum Beispiel angeordnet, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf vertragliche Haftpflichtansprüche bezieht. Maß aller Dinge bei der Haftpflicht ist demnach der Umfang der gesetzlichen Haftungsansprüche.
Und – selbstverständlich – besteht auch ein Haftungsausschluss für Versicherungsansprüche all derjenigen Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, § 4 II Nr.1 AHB.
Der Versicherungsnehmer hat im Versicherungsfall einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung auf Freistellung von den gesetzlichen Haftungsansprüchen, die von dritter Seite gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Der Versicherer ist verpflichtet, die Haftpflichtfrage zu klären und dem Versicherten bei unberechtigter Inanspruchnahme auch beizustehen. Bei begründeten Zweifeln an dem geltend gemachten Anspruch hat die Haftpflicht demnach auch die Funktion einer Rechtsschutzversicherung und muss sich um die prozessuale Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer kümmern.
Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung?
Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung besteht nur in wenigen Fällen. So kommt ein Direktanspruch bei Forderungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz (insb. also bei der KFZ-Haftpflicht) in Frage. Weiter besteht ein Direktanspruch bei Insolvenz des Versicherungsnehmers, bei unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder dann, wenn der Geschädigte Gefahr läuft, den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers auch als Vollstreckungsobjekt zu verlieren.
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