Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die Hausratversicherung – Die eigenen Sachen gegen drohende Gefahren versichern
Im privaten Bereich ergänzt die Hausratversicherung neben der Wohngebäudeversicherung den Schutz des eigenen Hab und Guts. Während sich die Wohngebäudeversicherung um das Auffangen von Risiken kümmert, dass den Bestand einer als Wohnstätte genutzten Immobilie durch den Eintritt unerwünschter Schadensereignisse gefährdet, bietet die Hausratversicherung Schutz vor Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der Sachen, die sich in einem privaten Haushalt befinden.
Die Bedingungen für die Hausratversicherung werden regelmäßig zwischen dem Versicherungsunternehmen auf der einen Seite und dem Versicherungsnehmer andererseits nicht individuell ausgehandelt. Vielmehr liegen den einzelnen Verträgen nahezu ausnahmslos Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB), die von Seiten der jeweiligen Versicherung gestellt werden, zugrunde.
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist genauer geregelt, gegen welche Gefahren der eigene Hausrat versichert ist und welche Entschädigungsleistung man im Schadensfall erwarten kann. Der Inhalt dieser VHB kann dabei von Fall zu Fall stark differieren. So wurden vor der Deregulierung des europäischen Versicherungsmarktes im Jahr 1994 die – damals noch einheitlichen – VHB immer wieder angepasst und geändert.
Für Verträge, die nach dem Jahr 1994 abgeschlossen wurden, haben viele Versicherungen von der seither bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die VHB individuell für ihr Unternehmen zu verändern. Es gibt seit 1994 also nicht nur eine Version von VHB, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfohlen sind.
Für Altverträge haben viele Versicherungen weiter von ihrem Recht gemäß § 1 Abs. 3 EGVVG (Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz) Gebrauch gemacht, Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ohne Zustimmung des Versicherten zu ändern, soweit diese Bedingungen von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abgewichen sind.
Im Bedarfsfall sollte also genau geprüft werden, welchen Inhalt die VHB des einzelnen betroffenen Vertrages haben. Bleiben Rest-Unsicherheiten, sollte die jeweils gültige Version beim Versicherungsunternehmen angefordert werden.
Neben den VHB sind die Vorschriften des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und natürlich die im Versicherungsvertrag enthaltenen Regelungen für die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer entscheidend.
Versichert ist regelmäßig der komplette Hausrat der im Versicherungsvertrag beschriebenen Wohnung. Nach dem Musterentwurf VHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zählen zum Haurat zunächst alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Der Begriff des „Haurats“ ist dabei durchaus weit zu verstehen. Der Schutzbereich einer Hausratsversicherung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf den privaten Bereich. Für Sachen oder Einrichtungsgegenstände, die der Versicherungsnehmer aus beruflichen Gründen benötigt, besteht kein Versicherungsschutz.
Auch Wertsachen und Bargeld genießen grundsätzlich Versicherungsschutz. Hier gelten jedoch regelmäßig Entschädigungsgrenzen, die im Vertrag definiert sind.
Eine Hausratversicherung bietet regelmäßig Schutz vor Gefahren, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, durch einen Einbruchdiebstahl oder Vandalismus, durch – bestimmungswidrig – austretendes Leitungswasser sowie durch Sturm und Hagel drohen.
Eine Erweiterung der versicherten Gefahren muss in jedem Fall individuell vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich räumlich grundsätzlich auf die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Garagen in der Nähe der Wohnung, die vom Versicherungsnehmer oder von einer mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ausschließlich privat genutzt werden, sind vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherungsunternehmen allerdings anzuzeigen.
Im Schadensfall wird von der Hausratversicherung der so genannte Versicherungswert erstattet. Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Der Versicherte kann dabei nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Versicherung verlangen, dass die Höhe des ihm entstandenen Schadens von einem Sachverständigen festgestellt wird.
Zu Problemen bei der Entschädigung kann es kommen, wenn ein Fall der Unterversicherung (beispielsweise im Falle eines Wohnungswechsels) vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Versicherungssumme (bei Vertragsabschluss vereinbarter Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung) im Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand) der versicherten Sachen ist. Eine Unterversicherung kann zu einer Leistungskürzung führen.
Neben der reinen Entschädigungsleistung für die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Sachen erstattet die Hausratversicherung auch andere Kosten, die dem Versicherten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis entstanden sind. So können bei der Versicherung Aufräumkosten, Transport- und Lagerkosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Kosten für ein notwendiges Austauschen von Türschlössern sowie Bewachungskosten und Kosten für provisorische Maßnahmen geltend gemacht werden.
Der Versicherungsschutz kann komplett entfallen, wenn der Versicherungsfall vom Versicherten vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Klassische Beispiele für eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherungsnehmers sind das Rauchen im Bett, das Brennenlassen von Kerzen. Aber auch das Nichtversperren der Wohnungstür bei längerer Abwesenheit oder ein nur gekipptes – und nicht verschlossenes – Fenster kann im Schadensfall zu unerwünschten Diskussionen mit der eigenen Hausratversicherung führen.
Die Hausratversicherungsverträge sehen in der Regel die Möglichkeit einer Prämienanpassung durch das Versicherungsunternehmen vor, wenn der Schadensverlauf zu einer solchen Anpassung Veranlassung gibt.
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