Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Hausratversicherung: Welcher Einbruchsschutz ist erforderlich?
Alle vier Minuten hat sich im Jahr 2013 in Deutschland ein Wohnungseinbruch ereignet. Staatlicherseits wird der Einbruchsschutz daher neuerdings verstärkt gefördert. Die Sicherung der eigenen vier Wände vermeidet nicht zuletzt auch Ärger mit der Hausratversicherung. Trotz bester Sicherungsmaßnahmen kann es aber passieren, dass man vergisst, die Tür abzuschließen oder es anderweitig unterlässt, für Sicherheit zu sorgen.
Das Verlassen des Hauses ohne abzuschließen, kann eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens im Sinne des § 81 II VVG darstellen. Im Regelfall sind Versicherungsnehmer daher laut geltender Rechtslage angehalten, die Tür beim Verlassen der Wohnung abzuschließen. Lässt man die Tür lediglich in das Schloss fallen, ist dies nur dann nicht grobfahrlässig, wenn der Versicherungsnehmer nur ganz kurz das Haus verlässt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er in den Garten, zum Nachbarn oder zum Geschäft auf der anderen Straßenseite geht. Entfernt sich der Versicherungsnehmer aber gut zwei Stunden von zu Hause, ohne abgeschlossen zu haben und kommt es während dieser Zeit zum Einbruch, hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Kürzung der Versicherungsleistung bei Verschulden des Versicherungsnehmers
Dies heißt aber nicht, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer gar keine Versicherungsleistung verlangen kann. Nach dem seit dem Jahre 2008 geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenfalls seine Leistung nur in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Maße kürzen. Das Landgericht Kassel (AZ 5 02653/09) hat im Jahre 2010 entschieden, dass bei einer zweistündigen Abwesenheit, die Leistung um 50% gekürzt werden darf. Vor dem Jahr 2008 galt ein anderes weniger verbraucherfreundliches Versicherungsrecht. Teilweise haben die Versicherer ihr Regulierungsverhalten noch nicht an die erhöhten Verbraucherschutzstandards angepasst. Eine vollständige Ablehnung des Versicherers muss der Versicherungsnehmer in der Regel also nicht akzeptieren.
Das Vorgenannte gilt nicht nur bei einer ungesicherten Tür, sondern auch bei anderen vom Versicherungsnehmer zu verantwortenden Sicherheitsdefiziten wie zum Beispiel Fenster, die sich in Kippstellung befinden.
Wichtig ist an dieser Stelle aber der Hinweis, dass der § 81 II VVG mit der Sanktion der Kürzung der Versicherungsleistung sich in erster Linie an den Versicherungsnehmer richtet. Geht die minderjährige Tochter oder der minderjährige Sohn morgens zur Schule ohne abzuschließen, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Leistungskürzung des Versicherers. Das Gleiche gilt beim Besuch, der schnell das Haus verlässt, um noch den Zug zu erreichen.
Haben die Eltern als Versicherungsnehmer aber über eine lange Zeit festgestellt, dass der Nachwuchs sich nicht um das Abschließen kümmert, müssen sie sich von daher ein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens des Besuchs ist dagegen nur im Ausnahmefall möglich.
Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit
Einige Hausratversicherer bieten Versicherungsschutz unter Einschluss der groben Fahrlässigkeit an. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz weder bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls noch bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten eingeschränkt ist. Die zusätzlichen Kosten hiervor halten sich im Rahmen, sodass eine entsprechende Anpassung des Versicherungsvertrages überlegt werden sollte.
Unabhängig von der Gestaltung des Versicherungsvertrages gilt, dass die Versicherer im Schadenfall stets nach Umständen suchen, um sich der Leistungspflicht zu entziehen. Der Versicherungsnehmer sollte sich dessen bei der Abfassung der schriftlichen Schadenmeldung oder im Gespräch mit dem Schadenaußendienst bewusst sein.
Bei größeren Schäden aber auch bei der Versicherung von hochwertigem Hausrat kann es daher Sinn machen, vorher Rechtsrat einzuholen.
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