Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die Lebensversicherung - Vorsorge für Alter und Risiko
Die Lebensversicherung nimmt in Deutschland traditionell eine wichtige Stellung bei der privaten und betrieblichen Alters- und Risikovorsorge ein. Die Lebensversicherung tritt dabei sowohl als so genannte Versicherung auf den Todesfall in Erscheinung, als auch werden Lebensversicherungen für den Erlebensfall abgeschlossen.
In ersterem Fall zahlt die Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme aus, wenn der Versicherte vor einem vertraglich fixierten Termin verstirbt.
Leistungen aus einer Lebensversicherung für den Erlebensfall erhält man hingegen, wenn man einen mit der Versicherung vereinbarten Termin als Versicherungsnehmer noch erlebt.
Von der Versicherungswirtschaft werden auch Produkte angeboten, die beide Erscheinungsformen vereinigt. Man spricht dann von einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall.
Das Recht der Lebensversicherung ist im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und in den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 2008) geregelt. Die ALB 2008 sind – freilich unverbindliche – Musterbedingungen für Lebensversicherungen, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herausgegeben wurden.
Der Abschluss einer Lebensversicherung ist für beide Vertragsparteien ein Rechtsgeschäft, das auf freiwilliger Basis zustande kommt. Anders als bei den Pflichtversicherungen im Sozialvericherungsrecht (z.B. Renten-, Kranken-, oder Pflegeversicherung) ist niemand verpflichtet, eine Lebensversicherung abzuschließen.
Auf der anderen Seite kann auch ein Versicherungsunternehmen nicht gezwungen werden, einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit einem Antragsteller abzuschließen. Lebensversicherungen sind Wirtschaftsunternehmen und legen vor diesem Hintergrund vor Vertragsabschluss größten Wert auf eine detaillierte Prüfung des Risikos, das sie mit dem Abschluss einer Lebensversicherung eingehen. Vor Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages auf den Todesfall wird das Versicherungsunternehmen daher regelmäßig eine Gesundheitsprüfung bei dem Antragsteller veranlassen.
Daneben darf eine Versicherung auch auf personenbezogene Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erheben, wenn diese Einsichtnahme in persönliche Informationen über den potentiellen Versicherungsnehmer für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die zukünftige Versicherungsnehmer eine Einwilligung erteilt hat, § 213 Abs.1 VVG. Auch ein Eintrag des Antragstellers bei der Mitteilungsstelle für Sonderwagnisse des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft, die bei Neuabschluss eines Vertrages von der Versicherung konsultiert werden kann, löst mit Sicherheit vor Abschluss des Vertrages weitere Rückfragen aus.
Fragen zum gesundheitlichen Zustand („Wurden Sie in den letzten Jahren von einem Arzt behandelt, wenn ja, wann und warum?“) oder zu Vorerkrankungen („Leiden Sie oder haben sie gelitten an …?“) müssen bei Abschluss des Vertrages peinlich genau und insbesondere wahrheitsgemäß beantwortet werden. Werden hier vom Versicherungsnehmer Fragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig beantwortet, so ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Versicherungsschutz entfällt in diesem Fall, § 6 Abs. 4 ALB 2008.
Im Zusammenhang mit der Einschätzung des Gesundheitsrisikos bei Versicherungsnehmern wurde in der Vergangenheit immer wieder die Erhebung so genannter „prädiktiver Gesundheitsinformationen“, als Hinweise auf genetische Defekte oder Erbkrankheiten, diskutiert. Dem Interesse der Versicherungsunternehmen auf Beschränkung oder auch nur Einschätzung des zu übernehmenden Risikos steht hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers gegenüber, solche für ihn möglicherweise existentiellen Informationen erst gar nicht erfahren zu wollen.
Der deutsche Bundestag hat diese Frage im Jahr 2009 mit Verabschiedung des Gendiagnostikgesetzes entschieden. Danach ist es Versicherungen untersagt, die Vornahme genetischer Untersuchungen zu verlangen oder auch die Ergebnisse aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen entgegenzunehmen oder zu verwenden, § 18 Abs. 1 GenDG. Für den Bereich der Lebensversicherung gilt das Verwendungsverbot von genetischen Daten allerdings nicht, wenn eine Versicherungsleistung von mehr als 300.000 Euro oder mehr als 30.000 Euro Jahresrente vereinbart wird.
Alternativ oder ergänzend zur Gesundheitsprüfung können Lebensversicherungsunternehmen mit dem Antragsteller auch eine Wartezeit von mehreren Jahren vereinbaren, binnen der der Versicherer dann im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers nicht verpflichtet ist, die vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen.
Der Versicherungsschutz aus einem Lebensversicherungsvertrag beginnt, wenn der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, jedoch nicht vor einem im Versicherungsschein angegebenen vereinbarten Versicherungsbeginn, § 3 ALB 2008. Der Versicherungsnehmer kann allerdings vorläufigen Versicherungsschutz beantragen, §§ 49 ff. VVG, um auch Deckung für die Zeit bis zum Zustandekommen des Vertrages zu haben.
Schließt der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auf eine andere Person ab, so ist die schriftliche Einwilligung der anderen Person erforderlich, wenn die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, § 150 Abs. 2 VVG.
Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten – widerruflich oder unwiderruflich – in dem Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigten benennen. Der Dritte hat dann im Versicherungsfall ein unmittelbares Forderungsrecht gegen die Versicherung.
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages hat der Versicherer den Versicherungsnehmer umfassend zu informieren und zu beraten, §§ 6 und 7 VVG.
Im Versicherungsfall hat der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme nebst so genannter Überschussbeteiligung, § 2 ALB 2008, an den Inhaber des Versicherungsscheins auszuzahlen.
Der Versicherer ist nach § 163 VVG zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn sich
derLeistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
Sind vom Versicherungsnehmer laufende Prämien zu zahlen, so kann er die Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, § 168 VVG. In diesem Fall hat die Versicherung unter den Voraussetzungen des § 169 VVG an den Versicherungsnehmer (oder den Bezugsberechtigten bei unwiderruflich vereinbartem Bezugsrecht) den so genannten Rückkaufwert zu bezahlen.
Hat der Versicherungsnehmer vorübergehend Probleme, die vereinbarten Versicherungsprämien zu bezahlen, so kann er gegebenenfalls eine Beitragsfreistellung nach § 165 VVG beantragen.
Gemäß § 13 Abs. 4 ALB 2008 muss eine Verpfändung einer Lebensversicherung (z.B. im Rahmen einer Immobilienfinanzierung) dem Versicherungsunternehmen gegenüber zwingend schriftlich angezeigt werden. Ohne schriftliche Anzeige ist die Verpfändung unwirksam.
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