Die Rechtsschutzversicherung mindert Prozessrisiken

Im Jahr 2011 gab es in Deutschland über 155.000 zugelassene Rechtsanwälte. Auf alle Einwohner in Deutschland umgerechnet kommt demnach auf rund 500 Bürger ein anwaltlicher Berater. Gleich, ob man diese Zahl jetzt als erschreckend hoch oder gerade einmal ausreichend empfindet, bürgt alleine diese hohe Anzahl an rechtlichen Beratern dafür, dass Meinungsverschiedenheiten im privaten oder auch beruflichen Bereich immer öfter unter Zuhilfenahme von Juristen und auch der Gerichte ausgetragen werden. Ein Streit vor den Gerichten auszutragen ist nie billig. Und hier setzt die Rechtsschutzversicherung an.

Mit Hilfe der Rechtsschutzversicherung soll dafür gesorgt werden, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und die Versicherung verspricht dem Versicherten auch, die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu übernehmen.

Das Recht der Rechtsschutzversicherung ist in den §§ 125 – 129 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) geregelt. Letztere sind vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft herausgegebene allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Die ARB sind in den vergangenen Jahren immer wieder in geänderter Fassung herausgegeben worden und werden von nahezu allen Versicherungsunternehmen den Rechtsschutz-Verträgen zugrunde gelegt. Aktuell (Stand 2011) sind die ARB in der Fassung des Jahres 2010.

Man kann mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung nicht jegliche Risiken, die mit einer rechtlichen Auseinandersetzung verbunden sind, abdecken. Die Rechtsschutzversicherungsunternehmen bieten generell nur für bestimmte Rechtsgebiete und Lebensbereiche Versicherungsschutz an.

In den §§ 21 bis 29 ARB 2010 werden die klassischen Rechtsschutzbereiche mit dem Verkehrs-Rechtsschutz, dem Fahrer-Rechtsschutz, dem Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Selbständige oder Nichtselbstständige, dem Rechtsschutz für Firmen und Vereine , dem Landwirtschafts-Rechtsschutz und dem Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken benannt.

Der Inhalt des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages entscheidet darüber, ob die konkrete Lebenssituation vom Deckungsbereich der Versicherung erfasst ist und wer zum versicherten Personenkreis gehört.

So deckt ein Angestellter oder Arbeiter mit einem Privat- und Berufsrechtsschutz beispielsweise Streitigkeiten um Schadensersatzansprüche, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Probleme im Vertrags- und Sachenrecht, steuer- und sozialgerichtliche Streitigkeiten sowie standes-, disziplinar-, straf-, und ordnungswidrigkeitsrechtliche Angelegenheiten ab. In diesen Sachen übernimmt die Rechtsschutzversicherung im Zweifel die Kosten, die zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Durchsetzung der eigenen rechtlichen Interessen notwendig sind.

Mitversichert sind in einer Privatrechtsschutzversicherung beispielsweise der Ehegatte oder Lebenspartner sowie die minderjährigen und unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange die Kinder noch nicht selber berufstätig sind.

Für den großen Bereich des Familien- und des Erbrechts bieten die Rechtsschutzversicherungen regelmäßig nur einen so genannten Beratungsrechtsschutz an. Dies bedeutet, dass in diesen – sehr konfliktträchtigen und kostenintensiven – Rechtsgebieten von der Versicherung grundsätzlich lediglich eine – mit überschaubaren Kosten verbundene – Erstberatung beim Anwalt übernommen wird. Wer im Bereich des Familien- und Erbrechts einen umfassenderen Deckungsschutz in Anspruch nehmen will, der kann bei einigen Versicherungen einen erweiterten Beratungsrechtsschutz bekommen – freilich gegen Zahlung von höheren Prämien.

Neben diesen Einschränkungen im Erb- und Familienrecht kann man in § 3 ARB 2010 noch einen ganzen Strauß von Angelegenheiten nachlesen, die explizit vom Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen sind. So wird man beispielsweise in Baustreitigkeiten ebenso wenig Rückendeckung von seiner Rechtsschutzversicherung erhalten, wie dies bei Auseinandersetzungen rund um Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten

oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum der Fall sein wird. Ausgeschlossen ist die Deckung unter anderem auch für Verfahren vor Verfassungsgerichten oder für Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.

Der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsfall eintritt, ist in § 4 ARB geregelt und fällt regelmäßig auf den Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Von der Versicherung werden im Wesentlichen die gesetzlichen Gerichts- und die Gebühren des eigenen Anwalts, der den Versicherungsnehmer in einer Auseinandersetzung vertritt, übernommen. Erstattet werden allerdings nur die gesetzlichen Gebühren des eigenen Anwalts nach RVG (Rechtsanswaltsvergütungsgesetz). Hat man mit dem eigenen Anwalt eine hiervon abweichende höhere Vergütung vereinbart, was grundsätzlich möglich ist, so übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren nur in gesetzlicher Höhe.

Geht der Prozess verloren, muss der Versicherungsnehmer regelmäßig die Anwaltskosten der Gegenseite selber übernehmen. Hierfür gewährt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich keine Deckung.

Vor jedem Prozess führt die Rechtsschutzversicherung eine Prüfung durch, ob eine Deckungszusage für die Kosten übernommen wird. § 128 VVG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht verneinen kann, wenn „die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig“ ist. Diese Prüfung wird von der Versicherung vor jeder Instanz aufs Neue durchgeführt. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, § 3a ARB 2010. Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versicherung, dass mangels Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit keine Leistungen gewährt werden, kann der Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachtenverfahren zur Klärung dieser Frage beantragen.