Urteile zur Wassersportkaskoversicherung

OLG Hamm ( I-20 U 234/11) Urteil vom 20.05.2015 / Die gesunkene Yacht Nr. 1

Eine Yacht kollidierte mit einem Felsen, infolge dessen sie sank. Schiffsführer war der C. Der Schaden betrug € 584.100,00.

Bei der Yacht war es in der Vergangenheit wiederholt zu technischen Problemen gekommen. Unter anderem war bereits einmal beim Einfahren in einen Hafen die Steuerung ausgefallen, wodurch es zu einer Kollision mit dem Pier gekommen war. Später dann hatte sich ein weiterer Unfall aufgrund eines Lenkungsdefekts ereignet. Schiffsführer war seinerzeit ebenfalls der C, der im Besitz des erforderlichen Sportbootführerscheins ist und über rund zwanzigjährige Motorbooterfahrung verfügt.

Wegen der technischen Probleme an der elektrischen Ruderanlage erfolgte kurz vor dem hier zu beurteilenden Schaden eine Generalüberholung der Yacht. Im Rahmen einer durchgeführten Testfahrt stellte sich das Steuerungssystem als ordnungsgemäß funktionsfähig heraus.

Dennoch kam es zur erneuten Kollision. Der Versicherer verweigerte die Regulierung unter Hinweis auf eine grobe Fahrlässigkeit.

In der Vorinstanz war das LG Bielefeld der Ansicht, dass dem klagenden Versicherungsnehmer gegen den Versicherer kein Anspruch zustand. C habe den Schaden an der Yacht grob fahrlässig verursacht, so dass der Versicherer leistungsfrei sei. Nach § 81 II VVG  – so das Landgericht weiter – sei der Versicherer berechtigt, im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Im vorliegenden Fall wiege die grobe Fahrlässigkeit so schwer, dass ein vollständiger Leistungsausschluss gerechtfertigt sei. Die grobe Fahrlässigkeit des Schiffsführers ergebe sich aus folgenden Gesichtspunkten:

Der Schiffsführer sei trotz der ihm bekannten früheren Mängel der Steuerungsanlage der Yacht mit voller Geschwindigkeit auf die Felsspitze des Kaps zugefahren. Zwar seien Reparaturen vorgenommen worden. Aber nach so kurzer Nutzung nach der Reparatur habe noch nicht gesagt werden können, ob die Yacht wirklich funktionsfähig sei. Insofern habe der Schiffsführer mit einem erneuten Ausfall der Lenkung rechnen müssen. Wenn der Schiffsführer erklärt habe, er habe die Maximalgeschwindigkeit der Yacht testen wollen, so sei es nicht nachvollziehbar, dass er dies in einer engen Bucht unter Kurs auf eine Felsspitze versucht habe.

Auch sei das Verhalten des C unmittelbar vor der Kollision nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erklärlich, weshalb der Schiffsführer nicht zuvor die Geschwindigkeit des Motors zurück genommen oder die Motoren sogar abgeschaltet habe.

Diesen strengen Ausführungen des LG Bielefeld ist das OLG Hamm nicht gefolgt und hat dem Eigner einen versicherungsvertraglichen Anspruch in Höhe von € 584.100,00 zugesprochenen.

OLG Köln (9 U 225/15) vom 24.06.2014 / Die gesunkene Yacht Nr. 2

Die Yacht zerschellte an einem Felsen während einer Probefahrt unter Autopilot auf dem Wege zurück in den Hafen. Als der B ein klapperndes Geräusch hörte, verließ er den Steuersitz und ging nach achtern. Er fiel über Bord und es kam zu dem Schaden. Der Versicherungsnehmer verlangte vom Versicherer € 139.700,00. Er bekam wegen vermeintlicher grober Fahrlässigkeit aber zunächst lediglich 20%. Der versicherungsvertragliche Anspruch wurde um 80% vom Versicherer gekürzt.

Der beklagte Versicherer behauptete, der B habe sich grob fahrlässig verhalten, weil er nautischen Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße missachtete, indem er während einer Einhandfahrt bei hoher Geschwindigkeit von circa 25 – 27 kn den Steuerstand verlassen habe. Er habe mit unkontrollierbaren Wellenbewegungen und einem damit einhergehenden Überbordgehen seiner Person rechnen müssen.

Der Kürzung der Versicherungsleistung um 80% folgte das zunächst angerufene LG Köln nicht und es sprach dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung in Höhe von 100% zu.

Hiermit gab sich der Versicherer nicht zufrieden und ging in Revision. Das OLG Köln korrigierte das Landgericht, indem es dem Versicherungsnehmer „lediglich“ 70% (anstelle der von dem Versicherer gewährten 20%) zusprach.

KG Berlin Urteil vom 18. Juli 2006 Az. 6 U 43/05

K unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Sportbootkaskoversicherung. Die Versicherung deckte alle Gefahren ab.

K begehrt Erstattung der Schäden, die aufgrund der Havarie seiner Segelyacht bei schlechtem Wetter nordöstlich von Rügen entstanden sind. Insgesamt betrug der Schaden € 23.987,44.

Der beklagte Versicherer lehnte eine Regulierung des geltend gemachten Schadens mit der Begründung ab, der Kläger habe den Versicherungsfall durch eine besonders schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt grob fahrlässig herbeigeführt. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des von ihm mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen, in dem von „grenzenloser Selbstüberschätzung“ des Klägers und „Nichtbeachtung der realen Gegebenheiten“ die Rede ist.

Weder das LG Berlin noch das KG als Berufsinstanz stimmten dem Versicherer zu. Der Versicherer wurde zur Erbringung der Versicherungsleistung in voller Höhe verurteilt.

LG Hamburg Urteil vom 28. Februar 2005 · Az. 415 O 167/03

Am 28.01.2002 schloss V für seinen Katamaran über einen deutschen Spezialmakler eine Wassersportkaskoversicherung mit einer Versicherungssumme von € 400.500,-ab. Als Liegeplatz der Yacht wurde in dem Antragsformular für Sommer und Winter P. A. auf Mallorca angegeben. Die Versicherungsbedingungen sahen eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit vor.

V ließ den Katamaran - auch im Winter 2002/2003 - außerhalb des nach Südwest hin zur See geöffneten engeren Hafenbeckens von P. A. zwischen dem äußeren Wellenbrecher und der nördlichen Hafenmole auf Reede liegen. Die Wassertiefe beträgt dort 4 - 5 Meter. V machte den Katamaran an einem lokalen privaten Mooringsystem fest.

In dem Winter 2002/203 rissen sich vor diesem Schaden bereits zweimal im Vorhafen liegende Yachten im Sturm los und havarierten. Dies war dem V bekannt.

In der Nacht vom 03.02. auf den 04.02.2003 löste sich die Yacht des V aufgrund angekündigten schlechten Wetters und trieb an das gegenüberliegende Ufer und zerschellte dort. Der beklagte Versicherer berief sich darauf, dass der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden und er daher leistungsfrei sei.

Dem stimmte das Gericht nicht zu und verurteilte den Versicherer zur Zahlung der Versicherungsleistung in voller Höhe.

Naturgemäß gibt es auch Fälle, die weniger gut für die Versicherungsnehmer ausgegangen sind. Dennoch fallen die meisten Urteile eher zugunsten als zuungunsten der Versicherungsnehmer aus. Ursächlich hierfür ist nicht zuletzt, dass es sich bei den Eignern um Freizeitkapitäne handelt, anderen Sorgfaltspflichten nicht so hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, wie an den Berufsseefahrer.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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