Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die Wassersportkaskoversicherung
Der Versicherungsschutz in Bezug auf Wassersportfahrzeuge ist von der Grundkonstruktion ähnlich aufgebaut, wie der Kraftfahrzeugversicherungsschutz. Neben der Wassersportkaskoversicherung steht die entsprechende Haftpflichtversicherung.
Ergänzt werden diese Deckungen durch eine Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung. Im Folgenden wollen wir uns auf die Wassersportkaskoversicherung konzentrieren.
Versicherer-Bedingungen oder Makler-Bedingungen
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 2008 (AVB Wassersportfahrzeuge 2008) zwar Musterbedingungen vorgelegt. Diese haben aber nur zum Teil Eingang in die Vertragswerke der Versicherer gefunden.
Seit jeher wird der Markt der Versicherungen von Wassersportfahrzeugen von hochspezialisierten Versicherungsmaklern geprägt. Als Sachwalter ihrer Versicherungsnehmer haben diese Versicherungsbedingungen erarbeitet, die sich inhaltlich weit von den Musterbedingungen des Verbandes und auch der Versicherer entfernt haben. Im Ergebnis spielen die Musterbedingungen des GDV deshalb praktisch keine Rolle.
Nach Einschätzung unserer Kanzlei ist jeder Eigner gut beraten, seinen Versicherungsschutz über einen der einschlägigen Spezialmakler zu nehmen und nicht direkt bei einem Versicherer abzuschließen.
Was einen guten Wassersportkaskoversicherungsschutz ausmacht
Der Inhalt privater Versicherungsverträge kann frei gestaltet werden. Die guten Versicherungsbedingungen der Makler zeichnen sich dadurch aus, dass sie Erfahrungen aus einer Vielzahl von versicherungsrechtlichen Fragestellungen zugunsten Ihrer Mandanten in ihre Bedingungswerke haben einfließen lassen.
Festlegung einer zeitlich unbegrenzten Neuwert-Versicherungssumme als unanfechtbare feste Taxe auf „Erstes Risiko“
Die Vereinbarung einer unanfechtbaren festen Taxe hat für den Versicherungsnehmer den Vorteil, im Schadenfall mit dem Versicherer weder eine Diskussion im Hinblick auf eine etwaige Überversicherung noch eine Unterversicherung führen zu müssen.
Aufgrund der Strukturen des Bootsmarkts übersteigt das Angebot gebrauchter Wassersportfahrzeuge derzeit die Nachfrage erheblich, sodass langfristig mit niedrigen Preisen für Gebrauchte zu rechnen ist. Damit im Falle eines Totalverlusts für den Kauf eines neuen Wassersportfahrzeuges ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, ist die Vereinbarung einer unanfechtbaren Taxe als Neuwert-Versicherungssumme empfehlenswert.
Unanfechtbar sollte die Taxe sein, weil anderenfalls die Versicherer unter Hinweis auf eine mögliche Überversicherung und unter Anwendung von § 76 S. 2 VVG versuchen könnten, nur einen Teil der Taxe auszuzahlen.
Die Vereinbarung der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“ wiederum stellt sicher, dass der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme nicht den Einwand der Unterversicherung erheben kann.
Weniger gute Versicherungspolicen begrenzen die Anwendbarkeit der festen Taxe auf eine Zeit von wenigen Jahren seit Fertigstellung des Wassersportfahrzeuges. Eine derartige Vereinbarung sollte möglichst nicht akzeptiert werden.
Die Versicherung des Neuwertes ist erforderlich, damit sich der Versicherungsnehmer ein gleichartiges, neues Wassersportfahrzeug kaufen kann, und vom Versicherer nicht auf den Gebraucht-Markt verwiesen wird.
Mitversicherung von Kosten
Die Wassersportskaskoversicherung ist zwar eine Sachversicherung, sodass sie in erster für die Beschädigung oder den Verlust des Wassersportfahrzeuges als versicherte Sache aufzukommen hat. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles gehen aber neben dem eigentlichen Sachschaden weitere Eigenschäden des Versicherungsnehmers einher, die ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten.
Zu nennen sind hier Schadenminderungs-, Bergekosten und Aufwendungen - auch für Hilfe in Notsituationen – die über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus reguliert werden müssen. Es sollten auch die Kosten der Schadenfeststellung nach einer Grundberührung versichert sein.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass Wrackentfernungs- und -beseitigungskosten mit einer auskömmlichen Millionensumme versichert sind. In den Versicherungsbedingungen der Versicherer findet sich gelegentlich der Hinweis, dass für Wrackbeseitigungskosten nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn eine behördliche Anordnung erging. Blockiert aber ein Wrack eine private Marina, ohne dass ein behördliches Interesse an der Beseitigung besteht, wären bei dieser Regelung die Kosten der Wrackbeseitigung nicht gedeckt. Insoweit ist es für den Versicherungsnehmer erforderlich, bei jeder Verpflichtung zur Wrackbeseitigung – sei sie öffentlich oder privatrechtlicher Natur – versichert zu sein.
Versicherungsschutz auch während des Slippens, des Kranens und des Transportierens durch Dritte
Die Versicherung des Wassersportfahrzeuges während des Slippens und des Kranens ist von besonderer Bedeutung, da es hierbei vielfach zu Schäden kommen kann.
Kranen oder Slippen durch den Betreiber einer Werft oder eines Winterlagers
Sofern das Wassersportfahrzeug in ein Winterlager untergestellt werden soll, wird häufig die dortige Slippanlage oder der Kran des Winterlagers benutzt. Den mit den Betreibern der Winterlager geschlossenen Mietverträgen liegen häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese legen dem Mieter Sicherungs- und Informationspflichten auf und beinhalten eine Haftungsfreizeichnung für den Betreiber des Winterlagers oder der Werft bei einfacher Fahrlässigkeit.
Zu nennen sind hier insbesondere die Pflicht
- der ordnungsgemäßen Befestigung des Wassersportfahrzeuges vor dem Slippen bzw. Kranen am Anleger,
- der Entwässerung der Motoren und Entfernung der Batterien und Gasflaschen,
- des Abtakelns der Masten,
- des Einsatzes eines zum Wassersportfahrzeug passenden und zugelassenen Trailers mit gültiger TÜV-Plakette,
- der Übergabe einer Zeichnung für das Auf- und Abslippen, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des Unterwasserschiffs erforderlich ist,
- der Bekanntgabe von Informationen zur Änderungen des Schwerpunktes der Yacht durch Ein- oder Umbauten seit dem letzten Slip- oder Kranvorgang,
- der Schließung der Bodenventile und Borddurchlässe vor dem erneuten zu Wasser Lassen
Tritt nun aufgrund einer Pflichtverletzung des Eigners ein Schaden beim Slippen oder Kranen ein, so haftet der Betreiber des Winterlagers nicht. Es muss dann Versicherungsschutz über die Wassersportkaskoversicherung bestehen.
Der Eigener kann sich seines Versicherungsschutzes aber nur dann sicher sein, wenn sein Wassersportkaskoversicherungsvertrag keine vor Eintritt des Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten enthält, die inhaltlich mit den oben aufgelisteten Pflichten identisch sind. In Versicherungsverträgen, die direkt mit Versicherern – also unter Ausschluss spezialisierter Makler - geschlossen werden, finden sich aber eben genau diese den Versicherungsschutz entwertenden Obliegenheiten. Hier ist also Vorsicht geboten.
Kranen durch einen selbstständigen Kranunternehmer
Das Kranen von Wassersportfahrzeugen im Frühjahr und Herbst ist für selbstständige Auto-Kranunternehmer ein gern gesehenes Zusatzgeschäft. In erster Linie arbeiten Auto-Kranunternehmer aber für gewerbliche Auftraggeber und haben darauf abgestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK-Bedingungen) finden oft auch Anwendung, wenn es um das Kranen von Wassersportfahrzeugen für private Eigner oder deren Vereine geht.
Die BSK-Bedingungen unterscheiden zwischen der Krangestellung und der Kranarbeit als zwei vollkommen unterschiedliche Leistungstypen des Auto-Kranunternehmers.
Die Krangestellung beinhaltet im Kern eine Vermietung des Krans samt Fahrer. Der Fahrer arbeitet sodann nach Weisungen des Eigners oder des Vereins als dem Auftraggeber. Das Risiko liegt deswegen im Wesentlichen beim Eigner oder dem Verein. Von diesem Leistungstyp sollte möglichst nicht Gebrauch gemacht werden.
Der vorzugswürdige Leistungstyp der Kranarbeit ist eine Güterbeförderung, die weniger in der Horizontalen als der Vertikalen stattfindet. Bei diesem Leistungstyp liegt die Verantwortung für den Hebevorgang beim Auto-Kranunternehmer. Allerdings kennen auch die BSK-Bedingungen Pflichten, bei deren Zuwiderhandlung eine Haftung des Auto-Kranunternehmers ausgeschlossen ist. Inhaltlich sind diese den oben unter der Überschrift „Kranen oder Slippen durch den Betreiber einer Werft oder eines Winterlagers“ angeführten Pflichten ähnlich.
Insoweit gilt auch hier, dass gleichlautende Obliegenheiten im Wassersportkaskoversicherungsvertrag nicht akzeptiert werden sollten, um im Schadenfall, der auf einen Fehler des Eigners zurückzuführen ist, zumindest vom Versicherer eine Leistung zu erhalten.
Man sollte hier nicht den Fehler machen und auf die Hakenlastversicherung des Auto-Kranunternehmers oder auf eine gem. Ziffer 17.1 BSK-Bedingungen zusätzlich abzuschließenden Allgefahrenversicherung vertrauen. Zum einen ist die Hakenlastversicherung eine Haftungsversicherung, die nur dann zahlt, wenn der Schaden auf einer Ursache beruht, die aus der Sphäre des Auto-Kranunternehmers stammt. Bei einem Schaden aufgrund eines Fehlers des Eigners zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Angabe des Schwerpunktes ist dies gerade nicht der Fall. Die Hakenlastversicherung würde also nicht zahlen. Zum anderen würde im Zweifel aber auch die zusätzlich vom Auto-Kranunternehmer für den Eigner abgeschlossene Allgefahrenversicherung nicht zahlen, da diese oftmals gerade die Ausschlüsse und Obliegenheiten enthält, um deren Beseitigung es hier geht.
Im Ergebnis ist nur auf den Versicherungsschutz Verlass, der vom Eigner selbst unter Beachtung des Obigen geschlossen worden ist.
Mitversicherung von Seetransporten und damit einhergehender Verladevorgänge
Der räumliche Geltungsbereich der Wassersport-Kaskoversicherung ist auf den persönlichen Bedarf abzustimmen. Hier können einzelne Fahrtgebiete explizit benannt oder Fahrtgrenzen abgesteckt werden. Wichtig ist, dass eine gelegentliche Überschreitung des Geltungsbereiches nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes führen darf.
Bei den Transporten von Wassersportfahrzeugen kommen einem in erster Linie Landtransporte in den Sinn. Für den einen oder anderen Eigner, der den Einsatzbereich seines Wassersportfahrzeuges vergrößern möchte, kann es sich anbieten, einen Schiffstransport durchführen zu lassen.
Nicht gemeint sind hiermit, Überführungsfahrten auf dem eigenen Kiel, sondern Transporte auf oder mit speziellen Schiffen zum Beispiel auf den Routen zwischen Nordeuropa und dem Mittelmeer sowie zwischen dem Mittelmeer und der Karibik.
Nur dann, wenn die Versicherungsbedingungen jedwede Transporte in den Versicherungsschutz einschließen, besteht entsprechender Versicherungsschutz, der dann auch die damit einhergehenden Verladevorgänge beinhaltet. Hier wird man insbesondere, wenn es um hochpreisige Wassersportfahrzeuge geht, nicht ohne einen engen Kontakt zu einem spezialisierten Versicherungsmakler auskommen. Dieser wird nicht nur für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen haben, sondern auch Spezialisten einschalten, die den Transport zur Schadenverhütung begleiten.
Versicherungsort der Zubehörteile darf nicht nur das Wassersportfahrzeug sein - Außenversicherung erforderlich
Alle einschlägigen Versicherungsbedingungen kennen neben der Versicherung des Wassersportfahrzeuges auch die des Zubehörs, des Inventars, des Beibootes und der persönlichen Effekten.
Besteht keine Außenversicherung, so ist der Versicherungsort allein das Wassersportfahrzeug. Versicherungsschutz besteht dann nicht, wenn sich die Sachen über den Winter beim Versicherungsnehmer zu Hause befinden, ins Winterquartier transportiert oder bei einem Landgang mitgeführt werden.
Versicherungsschutz für die Maschinenanlage, elektrische und technische Ausrüstung sowie den Trailer
In Bezug auf diese Gegenstände ist darauf zu achten, dass entweder durchgehender All-Gefahren-Versicherungsschutz besteht oder zumindest typischerweise auftretende Risiken eingeschlossen werden.
Versicherung der Maschinenanlage
Zur Maschinenanlage gehören die Antriebsanlage einschließlich der Welle und dem Propeller, der Außenbordmotor sowie die Maschinensteuerungssysteme und die Armaturen.
Die Maschinenanlage kann typischerweise durch innere Risiken zu Schaden kommen. Es ist daher mit dem Versicherer zu vereinbaren, dass innere Betriebsschäden mitversichert sind. Ein innerer Betriebsschaden liegt vor, wenn er aus einem Risiko entsteht, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.
Oftmals wird für die Maschinenanlage Versicherungsschutz nur bei Ereignissen, die von außen einwirken, geboten. Zu nennen sind hier der Unfall des gesamten Fahrzeuges, Elementarschadenereignisse, Vandalismus usw.
Ohne den Einschluss innerer Betriebsschäden wären aber beispielsweise
- ein Wasser- Öl- oder Schmiermittelmangelschaden,
- ein Schaden aufgrund eines geplatzten Schlauches
- oder aufgrund einer Fehlbedienung
nicht versichert. Das Gleiche gilt für Herstellerfehler.
Gute Wassersportkaskoversicherungen bieten deswegen für die Maschinenanlage entweder eine All-Gefahrenversicherung oder decken zumindest neben den oben erwähnten äußeren Risiken auch die hier angesprochenen inneren Risiken ab.
Versicherung der elektrischen technische Ausrüstung
Auch hier ist sicherzustellen, dass zumindest im Umfang einer Elektronikversicherung Versicherungsschutz nicht nur gegen äußerliche Ereignisse, sondern auch gegen innere Ereignisse, die die Bordelektronik typischerweise treffen können, eingedeckt ist. Zu nennen sind hier
- Explosion und Implosion,
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit,
- Überspannung, Induktion, Kurzschluss sowie
- Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler.
Versicherungsschutz für den Trailer
Bei hochwertigen Trailers sollte dafür Sorge getragen werden, dass nicht nur die typischen Vollkasko-Schäden, wie wir sie von der Kfz-Versicherung her kennen, versichert sind, sondern auch innere Schäden. Hierzu ist der Einschluss der sogenannten Brems-, Betriebs- und Bruchschäden mit dem Versicherer zu vereinbaren.
Osmoseschäden
Eine Versicherung von Schäden, die auf eine Osmose zurückzuführen sind, ist nur sehr eingeschränkt erhältlich.
In der Regel sind Schäden aufgrund von Osmose vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern allerdings die Osmose innerhalb von 48 Monaten seit Fertigstellung des Wassersportfahrzeuges ermittelt wurde, ist unter bestimmten weiteren Umständen, zu denen die erfolglose Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen gehört, Versicherungsschutz erhältlich.
Fraglich ist insoweit allerdings, wann das Bemühen des Versicherungsnehmers seine Gewährleistungs- und Garantieanspräche durchzusetzen als erfolglos betrachtet werden darf. Reicht eine außergerichtliche Geltendmachung oder muss der Versicherungsnehmer ein Klageverfahren anstrengen? Hier sollte auf eine Klarstellung im Versicherungsschein bestanden werden.
Grobe Fahrlässigkeit
In der Kfz-Vollkasko-Versicherung ist es zwischenzeitlich durchaus üblich, gegen einen Beitragszuschlag von bis zu 5% vom Versicherer einen zumindest teilweisen Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles zu erhalten. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob und in sehr hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchtet
Der Versicherer verzichtet also mit dem Einschluss der groben Fahrlässigkeit auf die Möglichkeit, unter Hinweis auf § 81 II VVG die Versicherungsleistung ganz oder teilweise zu verweigern.
Diese Zusatzleistung setzt sich in der Wassersportskaskoversicherung nur langsam durch und ist nur über die spezialisierten Versicherungsmakler erhältlich. Bei einem guten Schadenverlauf ist entsprechender Versicherungsschutz – allerdings weiterhin beschränkt auf verhältnismäßige niedrige Summen – zu bekommen.
Die Diskussion und die Entscheidung der Frage, wann ein Verhalten als grob fahrlässig zu bezeichnen ist, wird also weiterhin zu den Kernfragen der Wassersportkaskoversicherung gehören und häufiger Streit vor Gericht sein.
Bei Durchsicht der zu dieser Fragestellung veröffentlichten Entscheidungen verdichtet sich der Eindruck, dass die Gerichte eher versicherungsnehmerfreundlich entscheiden. Es lässt sich aber leider nicht erkennen, dass die Mandanten der Spezialmakler vor dem Einwand der Versicherer, den Schadenfall grob fahrlässig verursacht zu haben, gefeit sind. Spätestens an dieser Stelle ist es daher im Schadenfall erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Herrenarmbanduhr ist keine Schmucksache im Sinne von § 21 AHR 2004 – Wertgrenze greift nicht
Allgemeine Informationen zum Versicherungsprozess
Der Ombudsmann – Die Schlichtungsstelle der deutschen Versicherungswirtschaft
Anwältin für Versicherungsrecht
Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de
Sie sind Anwalt/Anwältin
für Versicherungsrecht?
Dann könnte hier Ihr Name stehen.
Mehr erfahren…
