Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung

Versicherungsnehmer privater Krankheitskostenvollversicherungen stellen fest, dass in ihren späteren Jahren die Versicherungsprämien im Verhältnis zum Einkommen überproportional steigen.

Haben sie als gut verdienende 30-jährige zu Beginn in der privaten Krankenversicherung (PKV) ca. die Hälfte des Beitrags gezahlt, den die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) verlangte, zahlen sie später oft vielmehr als in der GKV. Die Prämienhöhe orientiert sich in der GKV nämlich am Einkommen und nicht an der gesundheitlichen Situation des Versicherten.

Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Versicherungsumfang der GKV und die hierfür zu zahlende Versicherungsprämie werden gesetzlich festgelegt. Seit dem 1. Januar 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. Hinzukommt in der Regel ein Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Insgesamt fallen insoweit Kosten von 15,5 Prozent vom Bruttoeinkommen an. Der Maximalbeitrag wird durch die aktuelle Bemessungsgrenze begrenzt. In 2015 sind dies brutto 4.125,00 Euro. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf 639,38 Euro.

Kosten der privaten Krankenversicherung

Anders als in der GKV orientiert sich in der PKV der Beitrag an dem Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags. Beitragsbestimmend ist des Weiteren die persönliche Risikosituation des Versicherungsnehmers.

Krankenversicherungspflicht mindestens im Umfang der GKV

Seit dem 01.01.2009 ist in Deutschland jeder verpflichtet, sich gegen die Kosten der Krankheit zu versichern. Der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsumfang entspricht dem der GKV. Ist jemand bereits in der PKV versichert oder ist ihm der Weg in die GKV verwehrt, muss er sich mindestens nach Maßgabe des branchenweit einheitlichen Basistarifs versichern.

Auch der Versicherungsbeitrag darf insoweit nicht höher als der maximale GKV-Beitrag sein.

Was gilt bei Hilfsbedürftigkeit?

Bei Hilfsbedürftigkeit reduziert sich die Versicherungsprämie des Basistarifs noch einmal um die Hälfte. Besteht darüber hinaus weiterhin Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der Träger der Grundsicherung beziehungsweise der Sozialhilfe am bereits verminderten Beitrag.

Wechsel in den Basistarif oder die GKV?

Rückkehr der über 55 Jährigen

Für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Rückkehr praktisch nicht mehr möglich. Sie müssen sich, wenn sie die Prämien für ihre teure Krankheitskostenvollversicherung nicht mehr bezahlen können, im Basistarif versichern.

GKV-Rückkehr der anderen

Hat der Versicherungsnehmer noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht, so kann er in die GKV zurückkehren. Es ist jedoch zwischen Angestellten und Arbeitern auf der einen und Selbstständigen auf der anderen Seite zu unterscheiden.

Was müssen Angestellte und Arbeiter beachten?

Bei Arbeitern und Angestellten kommt es auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) an. Im Jahre 2015 beträgt diese Euro 54.900,00.

Da die JAEG jährlich angehoben wird, ist ein Wechsel möglich, sobald das eigene Gehalt unter die JAEG fällt.

Manchmal wird zur Rückkehr in die GKV empfohlen, das Arbeitseinkommen arbeitsvertraglich zu senken, um es dann später wieder anzuheben. Selbst wenn der Arbeitgeber sich darauf einlässt, ist dies nicht ohne Risiko, da es sich um eine Täuschung der betroffen Versicherungsunternehmen handeln könnte.

Aus Kostengesichtspunkten macht dieser Weg im Übrigen nur für solche Arbeiter und Angestellte Sinn, deren Gehalt nur leicht oberhalb der JAEG liegt. Eine Reduzierung höherer Einkommen zöge einen zu großen Einkommensverlust nach sich.

An dem Verkauf von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge interessierte Unternehmen verweisen gerne auf die Möglichkeit, einen Teil des Einkommens im Wege der so genannten Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einzuzahlen. Einkommensmindernd wirken sich baV-Beiträge in Höhe von maximal Euro 2.904,00 aus. Das Gehalt darf in 2015 also nicht oberhalb von Euro 57.804,00 liegen.

Klarzustellen ist jedoch, dass dieser Weg zur Reduzierung des Gehalts sich auch auf die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung des Angestellten und Arbeiters auswirkt. Wegen des dann geringeren Gehalts zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weniger ein, sodass die Anwartschaften niedriger ausfallen.

Wir diskutieren hier im Übrigen die Rückkehr in die GKV unter Kostengesichtspunkten. Wer unter Kostengesichtspunkten anstelle der hohen PKV-Beiträge an einen Wechsel in die GKV interessiert ist, wird nur im Einzelfall an dem kostenträchtigen Abschluss einer weiteren Versicherung interessiert sein.

Was müssen Selbstständige beachten?

Auch bei Selbstständigen wollen wir den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung unter Kostengesichtspunkten beleuchten. Der gut verdienende Selbstständige hat grundsätzlich keinen Bedarf von seinem umfangreichen privaten Krankenversicherungsschutz in einen Versicherungsschutz nach Maßgabe der GKV zu wechseln.

Denkt ein Selbstständiger aus Kostengründen darüber nach, von der PKV in die GKV zu wechseln, so ist zunächst zu fragen, ob sein privater Versicherer ihm keinen günstigeren Tarif anbieten kann. Notfalls ist ein Wechsel in den Basistarif anzuraten.

Letztlich muss der Selbstständige, der seine Versicherungsbeiträge nicht mehr zahlen kann, prüfen, ob sein Konzept der Selbstständigkeit auf Dauer überhaupt trägt. Vielleicht sollte eine Angestelltentätigkeit aufgenommen werden. Sofern das Gehalt als Angestellter unter Euro 54.900,00 liegt, erfolgt automatisch die Krankenversicherung bei der GKV.

Im äußersten Notfall muss sich der Selbstständige arbeitslos melden oder wenn der Ehepartner in der GKV ist, eine Familienmitversicherung beantragen.

Zusammenfassung

Aufgrund der Einführung des Basistarifes ist es seit dem Jahr 2009 vielfach nicht mehr erforderlich, von der PKV in die GKV zu wechseln. Wenn in diesen Tagen die vermeintliche Notwendigkeit eines Wechsels dennoch diskutiert wird, ist Vorsicht geboten.

Vielfach haben diejenigen, die diese Diskussion erneut anstoßen, nur die Absicht, sich oder ihre Produkte ins Gespräch zu bringen. Das Thema hat sich eigentlich erledigt.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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