Die Wohngebäudeversicherung – Schutz gegen Beschädigung oder Zerstörung durch Feuer, Sturm und Leistungswasser

Eigentümer von Wohnhäusern können ihre Immobilie mittels einer Wohngebäudeversicherung gegen eine Vielzahl von Risiken, die den Bestand des Gebäudes gefährden, versichern. Tatsächlich bestehen in Deutschland weit über 20 Millionen Versicherungspolicen in der Wohngebäudeversicherung, mit denen sich die Versicherungsnehmer gegen Gefahren der Beschädigung oder sogar Zerstörung ihrer Immobilien wappnen.

Die rechtlichen Grundlagen für eine Wohngebäudeversicherung ergeben sich aus dem Vertrag, regelmäßig zusätzlich vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft herausgegebenen VGB (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen) wurden in den vergangenen Jahren wiederholt geändert und angepasst. Aktuell (Stand 2011) werden die VGB in der Fassung des Jahres 2000 (VGB 2000) verwendet. Älteren Verträgen mögen noch die Musterbedingungen in einer anderen, früheren, Version der VGB zugrunde liegen. Es ist bei Altverträgen jedoch zu berücksichtigen, dass die Versicherungsunternehmen in Zusammenhang mit der Reform des VVG bis zum 01.Januar 2009 die Möglichkeit hatten, die in Altverträgen vereinbarten – älteren – VGB-Bedingungen auf den neuen Stand der VGB 2000 abzuändern, § 1 Abs. 3 EGVVG (Einführungsgesetz zum VVG). Welche Version der VGB damit dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegt, bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung.

Über die Wohngebäudeversicherung werden regelmäßig drei Gruppen von Gefahren abgedeckt. Nach Abschluss einer Versicherung ist das Gebäude gegen Gefahren aus Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion), aus Sturm und Hagel sowie aus Leitungswasser, Rohrbruch und Frost geschützt.

Einzelheiten zu den jeweiligen Gefahren lassen sich den Musterbedingungen VGB, dort § 5, entnehmen. Dort ist beispielsweise zu dem dem Grunde nach versicherten Risiko „Feuer“ auch geregelt, dass nicht jeglicher „Brand“ und nicht jeder Schaden aus „Blitzschlag“ von der Versicherung gedeckt ist.

Relevant ist zum Beispiel immer wieder der Leistungsausschluss für Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen durch Blitzschlag, der in § 5 Nr. 7 VGB 2000 vorgesehen ist und immer dann greift, wenn der Blitz nicht direkt auf versicherte Sachen aufgetroffen ist. Dies bedeutet, dass man beispielsweise dann keine Leistung von seiner Wohngebäudeversicherung erwarten kann, wenn der Blitz – wie häufig – lediglich außerhalb des Hauses in das Stromnetz eingeschlagen ist und der Folge der eigene Plasma-Fernseher wegen Überspannungsschaden das Zeitliche gesegnet hat.

Schäden, die durch Sturm verursacht werden, reguliert die Versicherung dann, wenn der Sturm eine Windgeschwindigkeit von mindestens der Windstärke 8 (oder mind. 63 km/h) hervorgerufen hat. Da nicht jeder Versicherungsnehmer Hobby-Metereologe ist und über entsprechende Messvorrichtungen für die Windgeschwindigkeit verfügt, enthalten die VGB 2000 in § 8 eine Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer. Ein – versichertes – Sturmereignis erkennt die Versicherung nämlich dann auch an, wenn durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird, dass der Sturm

  • in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
  • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch Sturm entstanden sein kann.

Schäden durch Leitungswasser sind in § 6 VGB 2000 geregelt. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist in Zusammenhang mit so genannten Nässeschäden stets, dass Wasser (oder andere wärmetragende Flüssigkeiten) bestimmungswidrig aus Rohren, Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen oder aus Wasserbetten oder Aquarien ausgetreten ist. Dies bedeutet allerdings gleichzeitig, dass Schäden, die durch Grundwasser, über die Ufer tretende Bäche oder Flüsse, Hochwasser und Niederschlag verursacht wurden, nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind.

Schäden durch Rohrbruch und Frost sind in § 7 VGB 2000 genauer beschrieben. Hier wird zwischen Schäden innerhalb und außerhalb eines Gebäudes differenziert. Dabei gehören zu Schäden außerhalb des Gebäudes bereits Rohrleitungen unterhalb des Fundaments. Schäden, die auf Korrosion eines Rohres zurückzuführen sind, sind grundsätzlich ebenfalls von der Wohngebäudeversicherung gedeckt.

Welche Sachen von der Wohngebäudeversicherung erfasst sind, regelt § 1 VGB 2000. Soweit im Versicherungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, versichert. Hierzu können auch eine Garage oder ein Carport gehören, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Mitversichert sind Einbaumöbel und –küchen und so genanntes Zubehör soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu dessen Wohnzwecken genutzt wird. Der Begriff des Zubehörs wird zwar in den VGB 2000 nicht eigenständig definiert, muss aber in Abgrenzung zur Hausratversicherung eng ausgelegt werden und bezieht sich nur auf solche Sachen, die als Zubehör dem Gebäude selber dienen.

Im Schadensfall erhält man von der Wohngebäudeversicherung eine Entschädigung für die zerstörten oder beschädigten Sachen. Neben diesen so genannten Sachschäden erhält man gemäß § 2 VGB 2000 u.a. Kosten für den Abbruch und das Aufräumen sowie Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, also Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines Schadens oder zur Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte.

Auch ein durch das Schadensereignis entstehender Mietausfall ist grundsätzlich von der Versicherung abgedeckt, § 3 VGB 2000.

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden muss der Versicherungsnehmer jeden Umstand, der den Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht, der Versicherung schriftlich anzeigen. Insbesondere dann, wenn man ein Gebäude leer stehen lässt, sollte man diesen Umstand vorsichtshalber der Wohngebäudeversicherung anzeigen, um nicht wegen des Tatbestandes der Gefahrerhöhung den Versicherungsschutz zu riskieren.

Jedenfalls hat der Versicherungsnehmer in Bezug auf das versicherte Gebäude alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, um die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall wirksam in Anspruch nehmen zu können.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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