Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Besonderheiten des Versicherungsprozess
Bevor man gegen die Versicherung vor Gericht zu Feld zieht, muss man sich entscheiden, welche Art der Klage man erheben will. In aller Regel wird man die Möglichkeit haben, bei Gericht eine bezifferte Leistungsklage einzureichen. Dies kann immer dann unproblematisch erfolgen, wenn die Fakten zu dem Grund und der Höhe des geltend gemachten Anspruchs geklärt sind.
In Ausnahmefällen ist es in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten auch zulässig, eine so genannte Feststellungsklage zu erheben. Mit einer solchen Feststellungsklage wird lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt. Eine Feststellungsklage ist nicht vollstreckungsfähig und grundsätzlich gegenüber einer bezifferten Leistungsklage subsidiär. Wenn einem also die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs gegen die Versicherung möglich ist, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Möglich ist aber eine Feststellungsklage beispielsweise immer dann, wenn der Versicherer die Höhe des zu ersetzenden Schadens mittels in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages geregelten Sachverständigenverfahrens klären kann.
In einem Prozess gegen eine Versicherung gilt wie in jedem anderen Zivilprozess auch, dass der Kläger die Voraussetzungen für seinen Anspruch vor Gericht schlüssig darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen muss. Das Gericht ermittelt also den erheblichen Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern richtet sich alleine nach dem Vortrag der Prozessparteien. Trägt man nicht sämtliche Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vor oder kann man die Voraussetzungen nicht beweisen, dann wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Als Beweismittel stehen dem Versicherungsnehmer vor Gericht im Wesentlichen Zeugen, Urkunden, Sachverständige und der Augenschein durch das Gericht zur Verfügung.
Für vom Gericht eingesetzte Sachverständige hat diejenige Partei, die den Sachverständigen als Beweismittel benannt hat, im Gerichtsverfahren zunächst einen – je nach Aufwand durchaus erheblichen – Kostenvorschuss zu leisten. Nachdem viele Prozesse mit den Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens „stehen und fallen“, muss auf die Auswahl des Sachverständigen ebenso große Sorgfalt gelegt werden wie auf eine zutreffende Formulierung des Beweisbeschlusses. Fehler, die in diesem Stadium eines Prozesses gemacht werden, können in der Folge nur schwer korrigiert werden. Ebenfalls muss man darauf achten, dass der Sachverständige nicht ungefragt rechtliche Wertungen in seine Beurteilung einfließen lässt. Für die rechtliche Bewertung der Ergebnisse der sachverständigen Ermittlungen ist alleine das Gericht zuständig.
Eine Besonderheit stellt speziell in so genannten „Entwendungsfällen“ das Beweismittel der Parteieinvernahme dar. Während in § 445 ZPO (Zivilprozessordnung) vorgesehen ist, dass man zum Beweis der Richtigkeit des eigenen Vortrags auch die Vernehmung der gegnerischen Partei anbieten kann, lässt es die Rechtsprechung bei Schadensfällen rund um den Diebstahl von Sachen zu, dass der Versicherungsnehmer selber Angaben zum Sachverhalt macht. Wenn der Versicherungsnehmer in diesen Fällen keine anderen Beweismittel hat und bei dem Gericht auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlässt, dann ist auch diese Aussage des Versicherungsnehmers selber im Rahmen der Beweiswürdigung vom Gericht zu berücksichtigen. Sollte der Versicherungsnehmer also Schwierigkeiten haben, beispielsweise gegenüber seiner Kaskoversicherung den Diebstahl seines KFZ zu beweisen, dann sollte vor Gericht immer darauf gedrängt werden, dass der Versicherungsnehmer als Partei angehört wird.
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