Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Was ist vor der Klage gegen die Versicherung zu berücksichtigen?
Hat man mit einer Versicherung außergerichtlich keine Einigung über deren Einstands- und Leistungspflicht erzielen können, ist man regelmäßig auf die Hilfe der staatlichen Gerichte angewiesen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Es macht dabei wenig Sinn, gegen eine Versicherung, die einen Anspruch bereits einmal schriftlich abgelehnt hat, einen Mahnbescheid zu beantragen. Die Versicherung, die außergerichtlich nicht zur Zahlung bewegt werden konnte, wird gegen einen vom Versicherungsnehmer beantragten Mahnbescheid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Widerspruch einlegen. Nach einem solchen Widerspruch ist man ohnehin gehalten, seinen Anspruch in Form einer Klage vor Gericht zu begründen. Diesen Schritt kann man also auch problemlos vorziehen. Ein Mahnbescheid macht in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten eigentlich nur Sinn, wenn man den Lauf der Verjährung kurz vor deren Ablauf hemmen will und zu Erhebung einer Klage noch nicht in der Lage ist.
Vor der Einleitung jedweder gerichtlicher Maßnahmen macht es Sinn, sich über die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor dem Ombudsmann der deutschen Versicherungswirtschaft Gedanken zu machen. Verbraucher können dort bis zu einem Streitwert von 100.000 Euro ihre Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen aus einem Versicherungsvertrag klären lassen. Nachdem man für dieses Verfahren keine anwaltliche Vertretung benötigt, kann man auf diesem Weg kostengünstig den eigenen Anspruch realisieren.
Ist lediglich die Frage der Höhe des Anspruchs zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer streitig, dann ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen von Sachversicherungen ein Sachverständigenverfahren vorgesehen, das man – außergerichtlich – zur Klärung der Frage der Ursache und der Höhe eines Anspruchs von beiden Parteien eingeleitet werden kann. Reine Rechtsfragen, so zum Beispiel die Frage ob der Versicherungsschutz durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist, kann man allerdings im Rahmen eines solchen Sachverständigenverfahrens nicht klären.
Hat man sich schließlich zu einem Prozess vor den staatlichen Gerichten durchgerungen, kann es durchaus Sinn machen, sich in einem solchen Verfahren von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht vertreten zu lassen. Fachanwälte für Versicherungsrecht verfügen über eine zusätzliche theoretische Ausbildung in versicherungsrechtlichen Fragestellungen und dürfen ihren Titel auch erst dann führen, wenn sie eine gewisse Anzahl von Fällen und Gerichtsprozessen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts nachweisen können. Es besteht bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine interessengerechte und vor allem kompetente Vertretung.
Gemeinsam mit dem Anwalt des eigenen Vertrauens kann man dann überlegen, ob man den Prozess gegen die Versicherung über den vollen in Streit stehenden Betrag führt oder ob man aus Kostengründen sich auf eine so genannte Teilklage beschränkt. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren richten sich regelmäßig nach dem so genannten Streitwert. Je höher dieser Betrag liegt, desto höher sind sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren, die man für das Verfahren aufzubringen hat.
Legt man gegenüber dem Gericht in seiner Klage offen, dass man nicht den kompletten Forderungsbetrag, sondern vorläufig beispielsweise nur 10 oder 20 Prozent geltend macht, dann kann man sein Kostenrisiko gerade für den Fall des Unterliegens deutlich reduzieren. Hat man seinen (Teil-) Anspruch aber erst einmal rechtskräftig durchgesetzt, wird es die Versicherung für den fehlenden Restbetrag mit Sicherheit nicht auf einen erneuten Prozess ankommen lassen sondern freiwillig zahlen. Beachten sollte man allerdings bei der Erhebung einer Teilklage, dass die Verjährung auch nur für den eingeklagten Teil des Anspruchs gehemmt wird.
Die Frage, vor welchem Gericht man seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, ist in § 215 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sehr komfortabel zu Gunsten des Versicherungsnehmers geklärt. Danach kann jede natürliche Person – gleich ob in seiner Eigenschaft als Verbraucher oder als Unternehmer – die Versicherung vor dem Gericht in Anspruch nehmen, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig ist. Je nach Streitwert muss man also in erster Instanz das für den eigenen Wohnsitz zuständige Amts- oder Landgericht bemühen. Lange Reisen quer durch die Republik kann man sich so ersparen.
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