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Allgemeines zum Versicherungsprozess - Klage gegen die Versicherung
Ein Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen unterscheidet weist in einigen Punkten Besonderheiten im Vergleich zum herkömmlichen Zivilprozess auf.
Unverändert bleibt zunächst die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Wird über Ansprüche bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro gestritten, ist grundsätzlich immer das Amtsgericht zuständig. Oberhalb dieses Betrages entscheiden in erster Instanz die Landgerichte.
Auch wenn es nicht zu empfehlen ist, kann ein Versicherungsnehmer vor dem Amtsgericht selber auftreten und seine Ansprüche geltend machen. Es herrscht vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang. Anders ist es hingegen vor den Landgerichten. Hier muss man sich zwingend von einem in Deutschland zugelassenen Anwalt vertreten lassen, um wirksam eine Klage erheben und im Verfahren Anträge stellen zu können.
Wenn an einer streitigen Auseinandersetzung mit einer Versicherung kein Weg mehr vorbei führt, sollte man im Zweifel nach einem spezialisierten „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ Ausschau halten. Bei einem solchen hat man die Gewähr, dass er sowohl besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts hat als auch über entsprechende Erfahrung verfügt.
Eine Besonderheit gibt es bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes zu berücksichtigen. Im Normalfall muss ein Anspruch aus einem Vertragsverhältnis am Sitz des Beklagten geltend gemacht werden. In aller Regel muss der Kläger also reisen, um seinen Anspruch geltend zu machen. Und selbstverständlich kann auch ein Versicherungsnehmer ein die Versicherungsleistung verweigerndes Versicherungsunternehmen an seinem Geschäftssitz verklagen.
Im Zuge der unlängst erfolgten Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde jedoch in § 215 VVG bestimmt, dass für „Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung … auch das Gericht örtlich zuständig (ist), in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Damit ist in aller Regel gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer seine Klage bei einem Gericht in der Nähe seines Wohnortes erheben kann.
Ein klagender Versicherungsnehmer muss vor Gericht die Grundlagen seines Anspruchs vortragen und, soweit die Versicherung die Darstellungen des Versicherten im Prozess bestreitet, auch beweisen. Die so genannte Darlegungs- und Beweislast liegt im deutschen Zivilprozess regelmäßig beim Kläger.
Als Beweismittel stehen dem Kläger dabei Zeugenaussagen, die Vorlage von Urkunden, gegebenenfalls eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht und, bei Versicherungsprozessen immer wichtiger, der Beweis durch einen Sachverständigen zur Verfügung. Viele Prozesse im Versicherungsrecht werden nicht anhand juristischer Fragestellungen entschieden, sondern es kommt am Ende, oft auch zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, auf die Meinung des vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen an.
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