Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Die Berechnung dieser Frist richtet sich nach den für das Zivilrecht geltenden Normen in §§ 195 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Zahlungsanspruch gegen die Versicherung entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.
Die Verjährung bestimmt, wie lange man seinen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen kann. Lässt man die Verjährung verstreichen, ohne eine Klage erhoben oder einen Mahnbescheid gegen die Versicherung beantragt zu haben, dann wird ein gerichtlicher Prozess alleine dadurch in vollem Umfang verloren, indem sich die Versicherung auf den Ablauf der Verjährung beruft.
Wenn man also beispielsweise im Februar 2010 einen Sturmschaden an seinem Wohnhaus erlitten hat, für den die Wohngebäudeversicherung einstandspflichtig ist, so muss man bei Zahlungsverweigerung der Versicherung die Verjährung seiner Ansprüche spätestens am 31.12.2013 durch Erhebung einer Klage oder Beantragung eines Mahnbescheides abgewendet haben. Wird man erst im Jahr 2014 aktiv, hat man gute Chancen, dass der Anspruch vor Gericht wegen Verjährung kostenpflichtig zurückgewiesen wird.
§ 15 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gibt dem Versicherungsnehmer bei der Frage der Berechnung der Länge der Verjährungsfrist unter Umständen noch eine Verlängerung. Hat man nämlich seinen Anspruch bei der Versicherung angemeldet, so ist die Verjährung dieses Anspruchs so lange gehemmt, bis dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB.
Weitere Hemmungstatbestände für die Verjährung finden sich in §§ 203 ff. BGB. So wird der Lauf der Verjährungsfrist beispielsweise auch durch Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen gehemmt. Erst wenn eine der beiden Seiten die Verhandlungen definitiv für beendet erklärt, beginnt die Verjährung wieder zu laufen.
Ebenso wird der Lauf der Verjährungsfrist durch ein Schiedsverfahren vor der Schlichtungsstelle der deutschen Versicherungswirtschaft gehemmt.
In Ausnahmefällen kann man sich gegen die von der Versicherung erhobene Einrede der Verjährung mit dem Einwand zur Wehr setzen, dass das Versicherungsunternehmen arglistig handeln würde. Hat der Versicherer beispielsweise den Versicherungsnehmer absichtlich von der rechtzeitigen und die Verjährung unterbrechenden Erhebung einer Klage abgehalten, dann kann es der Versicherung verwehrt sein, sich in einem Prozess auf die Verjährung zu berufen.
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