Altverträge können für den Versicherungsnehmer von Vorteil sein

Mit Wirkung zum 01.01.2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Sofern Versicherungsverträge vor diesem Termin abgeschlossen worden sind, hatten die Versicherer Zeit, die Verträge bis zum 01.01.2009 durch einen einseitigen Akt umzustellen. Nach dem 01.01.2009 besteht diese Möglichkeit nicht mehr und es ist das Einverständnis des Versicherungsnehmers einzuholen.

Aus Kostengründen haben es fast alle Versicherer unterlassen, die Versicherungsverträge zum 01.01.2009 umzustellen. Sie haben daher nach wie vor eine Vielzahl von Versicherungsverträgen aus der Zeit vor dem 01.01.2009 im Bestand.

Altverträge nicht ohne weiteres ändern

Sofern der Versicherer nun auf den Versicherungsnehmer eines Altvertrages zugeht, um mit diesem eine Verbesserung des Versicherungsschutzes zu vereinbaren, ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Besuch des Versicherungsvertreters dieser in erster Linie aus eigennützigen Gründen kommt. Oft wird es nur darum gehen, den Altvertrag auf die neue Rechtslage umzustellen. Wer aber jetzt noch einen Versicherungsvertrag aus der Zeit vor dem 01.01.2008 hat, sollte diesen nicht ohne weiteres ändern lassen.

Obliegenheiten aus Altverträgen entfalten keine Wirksamkeit mehr

Darstellen lässt sich dies am besten an zwei Schadenfällen:

Die Leistungsablehnungen der Versicherer sind aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 12. Oktober 2011, IV ZR 199/10), soweit sie auf eine Obliegenheitsverletzung gestützt sind, noch ohne weiteres zulässig.

Haben die Versicherer die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nicht nach dem neuen VVG geregelt, so ist die Regelung der Obliegenheit insgesamt unwirksam. Ein Verstoß gegen die Obliegenheit ist dann folgenlos und der Versicherer kann hierauf keine Leistungsverweigerung stützen.

Der § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG n.F. ersetzt die Regelung des § 6 VVG a.F. durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung. Bestimmungen nach alter Gesetzeslage in Versicherungsbedingungen widersprechen dem neuen Recht. Sie sind für den Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise ungünstig und deshalb insgesamt unwirksam. Hierdurch entsteht für die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen eine Vertragslücke im Versicherungsvertrag. Die Lücke kann weder durch den Rückgriff auf die gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen in § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG noch durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.

Dies hat der Gesetzgeber durch die Einräumung der Anpassungsmöglichkeit in Artikel 1 Absatz 3 EGVVG zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber hat bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung durch die neue gesetzliche Regelung ausschließen wollen. Der Versicherer hat daher die Sanktionslosigkeit der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen.

Unbedachtes Verhalten des Versicherungsnehmers bleibt aber auch bei Altverträgen nicht folgenlos

Trotz des neuen Gesetzes und der günstigen BGH-Rechtsprechung darf der Versicherungsnehmer Schadenfälle aber nicht unbedacht herbeiführen. Im Schadenfall 1 könnte der Gebäudeversicherer dem Versicherungsnehmer möglicherweise die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 VVG entgegenhalten. Denkbar wäre auch unter Hinweis auf eine unzulässige Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) den Leistungsumfang einzuschränken. Im Gegensatz zur Verletzung vertraglicher Obliegenheiten muss der Versicherer jedoch in diesen Fällen das grob fahrlässige Verschulden des Versicherungsnehmers beweisen. Des Weiteren kann der Versicherer nach neuem Recht in der Regel seine Einstandspflicht nicht mehr in voller Höhe verweigern, sondern nur teilweise reduzieren.

Es kommt darauf ankommen, wann der Versicherungsfall eingetreten ist

Insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann es vorkommen, dass der Versicherungsfall bereits vor dem 01.01.2008 eingetreten ist. Gem. Art 1 II EGVVG gilt für Versicherungsfälle aus der Zeit vor dem 01.01.2008 das alte Recht fort.

Das LG Berlin (Entscheidung vom 14.08.2013, AZ 23 298/11) hat in Bezug auf eine Berufsfähigkeitsversicherung, die noch vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden und zu der der Versicherungsfall ebenfalls vor dem 01.01.2008 eingetreten ist, entschieden, dass der Versicherer zunächst bis zur Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten und Prüfung der Frage, ob nach wie vor Berufsunfähigkeit besteht, die Versicherungsleistung verweigern darf. Es stützte sich insoweit auf Art. 1 II EGVVG.

Nach Ansicht des Gerichts ist diese Vorschrift auch auf Obliegenheiten anzuwenden, die vertragsgemäß nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind. Es kommt – so das Gericht - nicht darauf an, dass die hier zu beurteilende Obliegenheitsverletzung nach dem 01.01.2008 begangen wurde.

Dies ist allerdings zweifelhaft und wird von in der Literatur und von anderen Gerichten teilweise anders gesehen. Wurde die Obliegenheitsverletzung bei einem Versicherungsfall aus der Zeit vor dem 01.01.2008 zu einer Zeit begangen, als das neue VVG bereits galt, so müssen auch die Rechtsfolgen des neuen VVG gelten.

Dies hätte zur Folge, dass in dem Fall des Landgerichts Berlin der Versicherer seine Leistungspflicht nicht hätte einstellen dürfen.

Anders als das Landgericht Berlin urteilte daher auch das Landgericht Potsdam (Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 O 223/12). Das Landgericht Potsdam wendete das neue VVG mit der Folge an, dass die Obliegenheitsverletzung nicht zur Leistungsversagung führen konnte. Hätte der Versicherer auf den laufenden Versicherungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung das neue Recht Anwendung finden lassen wollen, so hätte er den Versicherungsvertrag im Jahre 2009 umstellen können. Der Versicherer ist also nicht schutzbedürftig.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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