Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
BGH stärkt erneut die Rechte von Lebensversicherungskunden – Versicherer dürfen Verwaltungskosten und Abschlusskosten nicht in Abzug bringen
In zwei noch unveröffentlichten Entscheidungen vom 29.07.2015 hat der BGH geurteilt, dass Versicherer bei der Erstattung von Versicherungsbeiträgen ihre Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abziehen dürfen. Diese Grundsatzurteile betreffen Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Das Policenmodell sah vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vor, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein erhält. Der BGH hatte bereits im Mai des Jahres 2014 entschieden, dass die die Kunden damit nicht korrekt über ihr Widerspruchsrecht informiert werden.
Der eigens für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat sich mit den Details der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen befasst. Die Versicherungsnehmer hatten nach § 5 a Abs.1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt.
Bei dem beklagten Versicherer schlossen die beiden Kläger im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 jeweils einen fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsvertrag nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell ab.
Nach der Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Widerspruch zu erklären
Nachdem die Versicherungsverträge jahrelang von den Versicherungsnehmern bedient wurden, kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der beklagte Versicherer glaubte, auf die Kündigungen hin nur den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger auszahlen zu müssen.
Diese verlangten jedoch Rückzahlung aller gezahlten Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte. Sie argumentierten, die Versicherungsverträge seien aufgrund ihrer Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen.
Versicherer dürfen nur in sehr engem Rahmen Abzüge vornehmen
In erster Instanz haben die Kläger nicht Recht bekommen. Das zweitinstanzlich angerufene Oberlandesgericht gab ihnen teilweise Recht. Es hat angenommen, die Kläger hätten die Widersprüche zwar wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Hiermit gab sich nun seinerseits der beklagte Versicherer nicht zufrieden. Er ging in die Revision vor den BGH und begehrte den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen. Dieses Ansinnen hatte nach dem nun ergangenen Urteil des BGH im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der BGH entschied bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Pressemitteilung Nr. 78/2014), dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können. Sie müssen sich in jedem Fall die Kosten des bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen. Mit anderen Worten: Der auf diese Zeit entfallende Risikoanteil der gezahlten Versicherungsprämie darf seitens des Versicherers in Abzug gebracht werden. Der BGH stimmte insoweit der Rechtsauffassung des OLG zu.
Nur an einer Stelle korrigierte der BGH das OLG, indem es einen weiteren Abzug vornahm. Anders als das OLG es für richtig hielt, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag anrechnen lassen. Für gewöhnlich führt der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer diese Beträge an das Finanzamt ab. Dies stellt für die Versicherungsnehmer einen anrechenbaren Vermögensvorteil dar.
Zusätzliche Positionen, die seitens des beklagten Versicherers in Abzug gebracht worden sind, hat der BGH nicht berücksichtigt. Hervorzuheben ist insoweit, dass der Versicherer die geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abziehen darf. Diesbezüglich können sich die Versicherer nicht auf einen Wegfall der Bereich gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Die Verwaltungskosten stellen keine bereicherungsmindernden Tatbestände dar, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Das Gleiche gilt für die Ratenzahlungszuschläge.
Versicherer können im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Versicherungsverträge gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch den Versicherer gezogenen Nutzungen heraus verlangen. Das OLG ging nach Auffassung des BGH zutreffend davon aus, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Insoweit sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Bei entsprechend substantiiertem Vortrag kann ein Gewinn eines Versicherers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet werden.
Mit diesen beiden Entscheidungen haben die Lebensversicherer eine erneute kostenträchtige Niederlage erlitten. Das gegenwärtige niedrige Zinsniveau tut sein Übriges zur Beendigung des Lebensversicherungsmodells alter Prägung. Es ist davon auszugehen, dass über kurz oder lang Lebensversicherungen
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