Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Allgemeines zum Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer bereit – und verpflichtet – ist, seine Versicherungsleistung zu erbringen. Gleichzeitig ist dem Versicherungsvertrag zu entnehmen, welche Gegenleistung in Form von Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hat.
Die Laufzeit des Versicherungsverhältnisses wird im Vertrag ebenso bestimmt, wie mögliche Beendigungsoptionen für beide Seiten.
Was den Abschluss eines Versicherungsvertrages zuweilen etwas anstrengend macht, ist die Tatsache, dass die Versicherungsverträge vom Umfang her nie mit einer DIN A4-Seite auskommen. In aller Regel empfängt einen das Versicherungsunternehmen bei Abschluss eines Vertrages mit einem mehrseitigen Vertragswerk, das eng beschrieben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass heutzutage kein Versicherungsvertrag mehr ohne so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auskommt. Dies sind generelle Regelungen, die neben dem Text in der Vertragsurkunde selber dem Grunde nach volle Gültigkeit beanspruchen und ebenfalls wichtige Aussagen zum Versicherungsvertragsverhältnis machen.
Dabei hat der Gesetzgeber allerdings dafür gesorgt, dass sich Versicherungsunternehmen nicht alleine durch das Vereinbaren umfangreicher Versicherungsverträge mitsamt Allgemeiner Versicherungsbedingungen schon bei Vertragsabschluss einen unzulässigen Vorsprung sichern. Das Versicherungsunternehmen ist nämlich nach § 7 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 VVG bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
Dabei gibt ergänzend § 10 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) vor, welche Angaben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers zwingend enthalten müssen. Danach müssen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers ;
3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;
4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles;
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
6. über die inländischen Gerichtsstände ;
7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.
Wird der Versicherungsvertrag am Telefon abgeschlossen, so muss der Versicherer die oben genannten Informationen nachfolgend unverzüglich zur Verfügung stellen.
Die Sanktionen gegen den Versicherer, der den Informationspflichten nicht nachkommt, sind drastisch. Der Versicherungsnehmer kann nämlich seine Vertragserklärung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, § 8 Abs. 3 VVG, zeitlich unbefristet seine Vertragserklärung widerrufen. Der Versicherer hat dem Versicherten in diesem Fall zumindest den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten und kann auch keine weiteren Ansprüche auf Prämienzahlung gegen den Versicherten geltend machen.
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