Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Das Widerrufsrecht – Ein Versicherungsvertrag kann rückgängig gemacht werden
Hat man sich dazu durchgerungen, einen Vertrag mit einer Versicherung abzuschließen, so hat man für ein Zeitfenster von 14 Tagen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Vertrag durch einen Widerruf unwirksam zu machen. Dies ist eine Besonderheit im deutschen Recht, muss man sich gemeinhin an einmal geschlossene Verträge halten – pacta sunt servanda. Dass bei Versicherungsverträgen von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht wird, beruht auf Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie II der europäischen Union. Dort wurde den Mitgliedsländern in Europa nämlich aufgegeben, im jeweiligen nationalen Recht – für Verbraucher – die Möglichkeit zu schaffen, einen Versicherungsvertrag zu widerrufen, „ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen“.
Diese europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Regelungen in den §§ 8 und 9 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) umgesetzt. Und über die Vorgabe in der Richtlinie hinaus hat der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht nicht auf Verbraucher beschränkt. Es können also auch Gewerbetreibende und Kaufleute ihre Willenserklärung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages widerrufen.
Für einen Widerruf muss der Versicherungsnehmer keinen Grund angeben. Es ist also vollkommen belanglos, ob man nach Vertragsschluss bei einer anderen Versicherung bessere Bedingungen oder günstigere Konditionen entdeckt hat und deswegen den ursprünglichen Vertrag widerruft. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
§ 8 VVG schreibt allerdings vor, dass die Widerrufserklärung den Versicherer (mindestens) in Textform erreicht. Der Begriff „Textform“ ist in § 126b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert und setzt voraus, dass „die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben“ wird, die Person des den Widerruf Erklärenden genannt wird und „der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht“ werden. Man kann demnach den Widerruf also insbesondere durch Telefax und auch durch eine E-Mail erklären. Selbstverständlich ist es aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, den Widerruf durch ein Einschreiben mit Rückschein zu erklären.
Das Schreiben muss vom Inhalt her erkennen lassen, dass man die eigene Willenserklärung, die man zum Abschluss des Versicherungsvertrages abgegeben hat, zurückziehen will. Das Wort „Widerruf“ muss in diesem Zusammenhang nicht zwangsläufig fallen. Das Schreiben kann an den Versicherer selber oder aber auch an dessen Repräsentanten, wie zum Beispiel dem Versicherungsvertreter, gerichtet werden.
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich14 Tage, bei Lebensversicherungen sogar 30 Tage, § 152 VVG.
Diese Frist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 VVG zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer folgende Unterlagen in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Für die Einhaltung der Frist reicht es aus, wenn der Widerruf rechtzeitig abgesendet wurde. Wenn beispielsweise die Post das Schreiben nur verzögert befördert, so trägt dieses Risiko der Versicherer.
Wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer keine ordnungsgemäße Information und Widerrufsbelehrung hat zukommen lassen, so steht dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.
Das Widerrufsrecht ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von unter einem Monat hat oder es um die Versicherung eines Großrisikos geht, § 8 Abs. 3 VVG.
Wird wirksam und rechtzeitig ein Widerruf erklärt, dann muss der Versicherer zumindest den Prämienanteil ab Wirksamwerden des Widerrufs spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zurückzahlen. Wenn der Versicherungsschutz während der Widerrufsfrist ausgeschlossen war, muss der Versicherer sogar die komplette Prämie zurückzahlen, § 9 VVG.
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