Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer informieren und beraten
Versicherungsnehmer und Versicherung stehen sich insbesondere bei der Anbahnung eines Versicherungsvertrages in aller Regel nicht auf Augenhöhe gegenüber. Die jeweilige Versicherungsmaterie stellt sich für den Versicherungsnehmer oft als rechtlich kompliziert und schwer zu überschauen dar. Um dieses Ungleichgewicht zwischen den beiden Vertragspartnern etwas ausgewogener zu gestalten, sieht das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) eine umfangreiche Beratungspflicht für den Versicherer vor.
Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer zwingend vor dem Abschluss eines Vertrages nach dessen „Wünschen und Bedürfnissen zu befragen“ sowie nachfolgend „zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben“, § 6 Abs. 1 VVG.
Diese Frage-, Beratungs- und Dokumentationspflicht besteht nicht nur dann, wenn der Vertrag direkt mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn auf Seiten des Versicherers ein Versicherungsvermittler eingeschaltet wird, § 61 VVG.
Die umfassende Beratungspflicht setzt sich für das Versicherungsunternehmen auch während der Laufzeit des Versicherungsvertrages fort. Wenn es bei einem bereits laufenden Vertrag für den Versicherer erkennbar wird, dass Anlass für eine Nachfrage bei dem oder eine Beratung des Versicherungsnehmers gegeben ist, dann muss das Versicherungsunternehmen entsprechend tätig werden.
In welchem Umfang im Einzelfall die Beratung vorzunehmen ist, hängt von der Komplexität des konkreten Versicherungsproduktes und den Umständen bei Vertragsschluss ab. Während sich der Versicherer bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung, die von einem geschäftserfahrenen Kunden angefragt wird, mit seiner Beratungsleistung noch sehr kurz halten kann, sind wird vor dem Abschluss einer Police für eine private Krankenversicherung mit einem eher geschäftsunerfahrenen Versicherungsnehmer eher eine ausführliche Befragung und Beratung notwendig sein.
Gemäß § 6 Abs. 2 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer den diesem erteilten Rat und die Gründe für den konkret erteilten Rat in klarer und verständlicher Form vor Vertragsschluss in Textform zu übermitteln. Zusätzlich hat das Versicherungsunternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften auch die Befragung des Versicherungsnehmers zu dokumentieren und die Dokumentation dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Weist die Dokumentation Lücken auf, so wird vermutet, dass auch die Beratung selber lückenhaft war. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers oder wenn der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, kann die Dokumentation des Beratungsgespräches auch vorab mündlich mitgeteilt werden. In diesen Fällen muss die Dokumentation aber nach Vertragsschluss in schriftlicher Form nachgereicht werden.
Der Versicherungsnehmer kann weiter durch ausdrückliche schriftliche Erklärung ganz auf Beratung und Dokumentation verzichten.
Eine Ausnahme von diesen umfangreichen Beratungs- und Dokumentationspflichten besteht gemäß § 6 Abs. 6 VVG für Direktversicherer, die über das Internet Verträge abschließen. Für im Fernabsatz nach § 312b BGB abgeschlossene Verträge gelten die Beratungspflichten nach § 6 Abs. 1 VVG nicht.
Kommt das Versicherungsunternehmen seinen vorstehend geschilderten Beratungs- und Dokumentationspflichten auch nur leicht fahrlässig nicht nach, dann macht es sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig. Hat der Versicherer also den Versicherungsnehmer beispielsweise nicht auf für den Versicherungsnehmer erkennbar wichtige Deckungslücken in den von ihm abgeschlossenen Vertrag hingewiesen und realisieren sich später genau diese ausgeschlossenen Risiken, dann steht dem Versicherungsnehmer als Schadensersatz ein Anspruch auf Regulierung dieser Schäden zu.
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