Welche Rolle spielen Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler beim Versicherungsvertrag?

Nur bei dem so genannten Direktvertrieb kommt ein Versicherungsvertrag durch unmittelbare Verhandlungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer zustande. Regelmäßig wird der Kontakt zwischen den beiden Vertragsparteien aber durch eine dritte Person hergestellt, die oft im Lager des Versicherungsunternehmens steht. Versicherungen bedienen sich zum Absatz ihrer Produkte eines oftmals weit verzweigten Vertriebsnetzes. Eine beträchtliche Anzahl von Versicherungsvertretern sorgt nicht erst seit dem durch Funk und Fernsehen bekannten Herrn Kaiser dafür, dass der Deutsche mit allen nötigen (und zuweilen auch unnötigen) Versicherungen versorgt ist.

Immer wenn Dritte bei dem Abschluss eines Vertrages eingebunden werden, tauchen Fragen zur Vollmacht des Vertreters oder zu Themen wie Handlungspflichten des Vertreters oder zur Wissenszurechnung auf. Die wesentlichen Eckpunkte zu diesem Themenkreis sollen im Folgenden dargestellt werden.

Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter

§ 59 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) definiert den Begriff des Versicherungsvermittlers als Oberbegriff für den Versicherungsvertreter und den Versicherungsmakler.

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, § 59 Abs. 2 VVG.

Der Beruf eines Versicherungsvermittlers ist, den Vorgaben der EU-Vermittlerrichtlinie folgend, seit dem Jahr 2007 gesetzlich geregelt worden. Seit dieser Zeit bedarf ein Versicherungsvertreter für seine Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34d GewO (Gewerbeordnung) durch die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Weitere berufsrechtliche Vorgaben für Versicherungsvertreter enthält Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV). In § 11 VersVermV ist unter anderem geregelt, dass der Versichervermittler den Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt zahlreiche Angaben zu seiner Person und zu seinem Status klar und verständlich in Textform mitzuteilen hat. Diese – umfangreichen – Informationen können auf Wunsch des Versicherungsnehmers oder bei einem Vertrag über eine vorläufige Deckung auch vorab mündlich erteilt werden. Die schriftliche Form muss allerdings spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheins nachgeholt werden, § 11 Abs. 3 VersVermV.

Ein Verstoß gegen die umfassende Informationspflicht in § 11 VersVermV durch den Versicherungsvermittler stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt, § 18 VersVermV.

Versicherungsvertreter können bei den Versicherungsunternehmen fest angestellt sein oder auch freiberuflich die Versicherungsprodukte einer oder auch mehrerer Versicherungen vermitteln. Den Versicherungsvertreter zeichnet aus, dass er vertragsrechtlich mit dem Versicherer verbunden ist. Ein selbstständiges Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer kommt regelmäßig nicht zustande.

Der Versicherungsvertreter ist nach § 60 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet, den Versicherungsnehmer – grundsätzlich schriftlich – unter anderem darüber aufzuklären, ob er nur die Produkte eines Versicherungsunternehmens vertreibt. Weiter trifft den Versicherungsvertreter nach § 61 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer eine umfassende Beratungs- und Dokumentationspflicht. Verstößt der Versicherungsvertreter gegen diese Informations- und Beratungspflichten, so macht er sich schon beileicht fahrlässigem Verhalten schadensersatzpflichtig, § 63 VVG.

Der Umfang der Vollmacht, mit der der Versicherungsvertreter von dem Versicherungsunternehmen ausgestattet ist als „gesetzliche Vollmacht“ in § 69 VVG definiert. Danach gilt der Versicherungsvertreter unter anderem als bevollmächtigt, Anträge und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen zu nehmen und auch Zahlungen des Versicherungskunden anzunehmen.

§ 70 VVG schreibt vor, dass dem Versicherungsunternehmen grundsätzlich das Wissen und die Kenntnisse des Versicherungsvertreters zugerechnet werden. Der Versicherungsvertreter wird auch als das „Auge und Ohr“ der Versicherung bezeichnet.

Der Versicherungsmakler

Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter steht der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers. Zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassenden Beratungs- und Informationspflichten zustande. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Verstößt er gegen diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig, § 63 VVG.

Eine Wissenszurechung von Kenntnissen des Versicherungsmaklers auf das Versicherungsunternehmen erfolgt nicht.

Nach Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsmakler seinen Kunden in Bezug auf den vermittelten Versicherungsvertrag fortlaufend zu beraten und zu betreuen. Bietet der Versicherungsmarkt für ein konkretes Versicherungsverhältnis im Einzelfall eine für den Kunden günstigere Lösung, so muss der Versicherungsmakler hierauf hinweisen, will er sich nicht schadenersatzpflichtig machen.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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