Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande?

Rechtlich gesehen ist ein Versicherungsvertrag ein Vertrag wie jeder andere. Zwei Personen, in diesem Fall Versicherungsnehmer und Versicherer, einigen sich auf den Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag regelt im Wesentlichen die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämien, während der Versicherer die Aufgabe übernimmt, im Versicherungsfall Leistungen zu gewähren.

Wie jeder andere Vertrag im deutschen Recht kommt auch der Versicherungsvertrag durch die Abgabe zweier korrespondierender Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande. Von diesem Prinzip weicht auch der Versicherungsvertrag nicht ab.

Eine Besonderheit ergibt sich für den Versicherungsvertrag allerdings aus § 7 Abs. 1 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag). Danach hat das Versicherungsunternehmen nämlich die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 VVG bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Diese Neuerung wurde in das VVG mit der letzten großen Reform zum 01.01.2008 aufgenommen und stellt die Versicherungswirtschaft vor nicht gerade kleine Probleme.

Während es nämlich in früheren Zeiten ausreichend war, dass das Versicherungsunternehmen die für den konkreten Fall geltenden Versicherungsbedingungen und auch gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins (und damit nach Vertragsschluss) zur Verfügung stellten (sog. Policenmodell) oder die entsprechenden Bedingungen und Informationen dem Versicherungsnehmer bei dessen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages (sog. Antragsmodell) zur Verfügung gestellt wurden, so ist dies nach § 7 Abs. 1 VVG heute nicht mehr möglich. § 7 Abs.1 VVG fordert eine umfassende Information des Versicherungsnehmers rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung.

 Diesem gesetzlichen Erfordernis der rechtzeitigen Information des Versicherungsnehmers wird heute in der Praxis durch das sog. Invitationsmodell Rechnung getragen. Danach ist es zunächst der Versicherungsnehmer, der den Versicherer um Unterbreitung eines Angebotes über den Abschluss eines Versicherungsvertrages bittet. Der Versicherer übermittelt sodann Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen und unterbreitet gleichzeitig ein offizielles Angebot auf Abschluss des Vertrages. Dieses Angebot wird dann abschließend vom Versicherungsnehmer angenommen. Erst mit Annahme durch den Versicherungsnehmer kommt der Vertrag zustande.

Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs.1 VVG informiert, so steht dies der Wirksamkeit des Vertrages allerdings grundsätzlich nicht im Wege. Der Versicherungsnehmer bleibt also auch ohne Vorab-Information zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet und genießt dafür im Gegensatz Versicherungsschutz. § 8 VVG enthält allerdings eine durchaus spürbare Sanktion für Versicherungsunternehmen, die die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers versäumen.

Nach § 8 Abs. 1 VVG haben Versicherungsnehmer nämlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, mit dem sie einen bereits abgeschlossenen Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen wieder rückgängig machen können. Die Widerrufsfrist von 14 Tagenbeginnt gemäß § 8 Abs. 2 VVG aber erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die gemäß § 7 Abs. 1 VVG geschuldeten Informationen in Textform zugegangen sind. Ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen kann der Versicherungsnehmer den Vertrag also bis zum Sanktnimmerleinstag widerrufen und so unwirksam machen.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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