Wie wird der Versicherungsvertrag beendet?

Ein Versicherungsvertrag endet entweder automatisch, weil er von vornherein nur für eine gewisse Dauer abgeschlossen wurde. Eine den Vertrag beendende Erklärung ist in diesem Fall nicht notwendig, das Vertragsverhältnis endet durch Zeitablauf.

Üblich ist bei auf Zeit abgeschlossenen Versicherungsverträgen, dass im Versicherungsvertrag eine Verlängerungsoption vorgesehen ist. Danach verlängert sich das Vertragsverhältnis – um meist ein weiteres Jahr -, wenn das Versicherungsverhältnis nicht von einem der Beteiligten gekündigt wird. § 11 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sieht in diesem Zusammenhang vor, dass sich die Verlängerungsoption maximal auf einen (weiteren) Zeitraum von einem Jahr erstrecken darf. Wird ein längerer Zeitraum vereinbart, so ist dies unwirksam.

Ist ein Versicherungsvertrag – befristet – für einen längeren Zeitraum als drei Jahre abgeschlossen, dann steht dem Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jeden darauf folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist ein Sonderkündigungsrecht zu, § 11 Abs. 4 VVG.

Für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Versicherungsverträge schreibt § 11 Abs. 2 VVG vor, dass diese von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden können. Der Begriff der Versicherungsperiode ist in § 12 VVG definiert. Danach gilt als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. Auf dieses ordentliche Kündigungsrecht können sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht besteht für beide Vertragsparteien auch immer die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Für eine außerordentliche Kündigung ist immer ein wichtiger Grund notwendig. Dieser kann sich im Einzelfall aus § 314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben, wenn das weitere Festhalten an dem Vertragsverhältnis für einen der Vertragspartner schlicht unzumutbar ist.

Neben der „Generalklausel“ für die außerordentliche Kündigung in § 314 BGB enthält auch das VVG an zahlreichen Stellen Bestimmungen, die – in erster Linie dem Versicherer – eine außerordentliche Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses erlauben. So kann der Versicherer das Vertragsverhältnis zum Beispiel nach § 19 Abs. 3 VVG unter Beachtung einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Daneben besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig das Risiko für den Versicherer erhöht hat, „Gefahrerhöhung“, § 24 VVG. Und selbstverständlich kann der Versicherer auch bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers den Vertrag außerordentlich beenden, § 38 VVG.

Das VVG kennt neben dem Kündigungsrecht auch noch den Rücktritt als Beendigungsmöglichkeit. So kann das Versicherungsunternehmen beispielsweise bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer vom bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten, § 19 Abs. 2 VVG.

Daneben besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag anzufechten und auf diesem Weg unwirksam zu machen. Für eine Anfechtung muss der Erklärende allerdings einen Grund haben. In der Praxis relevant ist beispielsweise die Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages vorsätzliche unzutreffende Angaben gemacht hat, § 123 BGB.

Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Gegebenenfalls besteht nach einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer also ein anteiliger Rückzahlungsanspruch für bereits geleistete Versicherungsprämien.

Anwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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